Gießen, am 17. November 1875.
5 Betreffend: Erstattung von Anzeigen an die Ortspolizeibehörden 5 beim Ausbruch leicht übertragbarer Seuchen unter 1 dem Viehstande der Milttär-Verwaltung.
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8 f Das 8 a Groß„ Gieß 1 roßherzogliche Kreisamt Gießen 9 a i an * die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, sowie an die Groß— 1 6 herzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Giessen.. 1 B.. 1 SDisher hatte das Militär nur von dem Auftreten der Rotzkrankheit unter den Pferden der 1 5 Truppen der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. J 4 Wie Sie aus dem nachstehenden Erlaß des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums ersehen, ist 1 4. diese Verpflichtung jetzt auch auf andere, darin genannte Thierkrankheiten ausgedehnt worden. 1 3 Indem wir Ihnen davon Kenntniß geben, beauftragen wir Sie, uns beim Empfange einer deßfall⸗ 9 4 sigen Anzeige sogleich Nachricht davon zu geben. 5 17 5 g v. Röder. 1
Zu Nr. M. d. J. 16322.* Darmstadk, am 5. November 1875. 1 5
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche“ Ministerium des Inner n
an J
die Großherzoglichen Kreisämter.
Den nachstehenden, im Armee-Verordnungsblatt Nr. 22 enthaltenen Erlaß des Königlich Preußi⸗ f enntnißnahme 1
schen Kriegs-Ministeriums rubricirten Betreffs vom 15. v. Mts. theilen wir Ihnen zur K und Bedeutung der Local-Polizeibehörden mit. N
v. Starck.


