7

2JJãõͤ....

2

22 N .

3

222

.

. ⁵⅛Ä

2 8

2

ä

.

3 33

T

2

Gemeinderaths mit Genehmigung des Ministeriums des Innern die Zahlung eines Ein⸗ zugsgeldes bei der Aufnahme angeordnet werden.

Es haben nun auf Grund dieser Bestimmung die Vertretungen einzelner Gemeinden beantragt, das Einzugsgeld in einem viel höheren, als dem seitherigen Betrag fest zusetzen; diese Anträge konnten aber unsere Genehmigung nicht finden, da es die Absicht der neueren gesetzlichen Bestimmungen nicht ist, den Gemeindevertretungen die Möglichkeit zu gewähren, die ortsbürgerliche Aufnahme durch Fixirung eines unverhältnißmäßig hohen Einzugsgeldes zu erschweren, durch dieselben vielmehr lediglich die bisherigen Vorschriften im Allgemeinen forterhalten werden sollen, wobei es allerdings dem Gemeinderath unbenommen ist, beson deren Verhältnissen der Gemeinde Rechnung zu tragen, auch das Einzugsgeld vollständig in Wegfall zu bringen, oder den Unterschied in dem Einzugsgeld des Inländers oder auf genommenen Deutschen und des naturalisirten Ausländers aufzuheben.

Wir empfehlen Ihnen darauf hinzuwirken, daß die Gemeindevertretungen Ihrer Kreise bei ihren Anträgen auf Fixirung eines Einzugsgeldes von den oben angedeuteten Grund sätzen ausgehen.

von Starck. Rautenbusch.

2% Nr. M. gu Nr

Betreffen

Die poltzeilic

N

E

über die

sehes über die deßhal dieselbe de sich in de auch Die ihren Be der betref verwalter, in der Ge Vugnüger gehenden haltsortes

Han Ggenschaf tikel 89;

Ortspoliz