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Gießen, am 12. Januar 1875.
Betreffend: Die Gewerbeordnung, hier die Ertheilung der Legitimations— scheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Es gehen von Ihnen häufig Berichte bei uns ein, in denen die Ertheilung von Legitimations— scheinen beantragt wird, ohne jegliche nahere Angabe, ob nicht bezüglich des Gesuchstellers einer der in§. 57 der Gewerbeordnung näher bezeichneten Anstände vorliegt. Da in solchen Fällen die Berichte jedesmal zur Vervollständigung zurückgegeben werden müssen, hierdurch aber Verzögerungen und unnöthige Schreibereien entstehen, so empfehlen wir Ihnen, sorgfältig darauf zu achten, daß die fraglichen Berichte bezüglich aller in dem erwähnten§. 57 aufgeführten Punkte specielle Aeußerung enthalten.
Soll dagegen ein bereits fruͤher ertheilter Legitimationsschein lediglich erneuert werden, so genügt die Angabe, daß inzwischen sich keiner der Anstände bezüglich des Gesuchstellers ergeben habe, welche nach § 57 der Gewerbeordnung der Ertheilung eines Gewerbe-Legitimationsscheines entgegenstehen.
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