Ausgabe 
9.3.1875
 
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5.

Gießen, am 9. März 1875.

Betreffend: Die Bestimmung des ordentlichen Einzugsgeldes.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und entsprechenden Verständigung des Gemeinderaths in vorkommenden Fällen mit.

v. Röder.

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Zu Nr. M. d. J. 3036. Betreffend: Wie oben.

Darmstadt, am 22. Februar 1875.

Das Großberzogliche nn Innern

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Wahrend nach Art. 50 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821 es der Re⸗ gierung überlassen war, die von neu aufzunehmenden Ortsbürgern zu entrichtenden Einzugs gelder zu bestimmen, soll nach Artikel 74 der Städteordnung und Artikel 62 der Land gemeindeordnung durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung und beziehungsweise des