Ausgabe 
2.6.1875
 
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Wir beauftragen Sie daher, die Großherzoglichen Bürgermeistereien anzuweisen Ihnen von jedem derartigen Abschluß durch Vorlage einer Abschrift des abgeschlossenen Vertrags zur Benachrichtigung Großherzoglicher Ober-Medicinal-Direction Anzeige zu machen, wobei Sie denselben zugleich eröffnen

wollen, daß es ihnen überlassen sei, in allen Faͤllen, in welchen sie es im Interesse der Gemeinden für angemessen hielten, vor dem Abschluß des Vertrages das Guta

chten der Großherzoglichen Ober⸗ Medicinal⸗Direction über die zweckmäßige Fassung desselben einzuholen. i N

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Schaum.