Ausgabe 
2.6.1875
 
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14.

Gießen, am 2. Zuni 1875. Betreffend: Die Armenkrankenpflege; hier die Verträge praktischer Aerzte mit Gemeinden.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises. ö. f. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom e e e N zu Nr. M. d. J. 6885 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. f 5 e e f

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9.

Zu Nr. M. d. J. 6885. Darmstadt, am 21. Mai 1875. Betreffend: Wie oben.

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Das Großherzogliche J

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die Großherzoglichen Kreisaͤmter.

Nach Art. 48. 92 der Städte⸗Ordnung und Art. 47. 80 der Landgemeinde-Ordnung beduͤrfen Verträge von Gemeinden mit praktischen Aerzten wegen der Behandlung armer Kranken nicht mehr der kreisamtlichen Genebmigung. Es fällt daher auch die in unserem Ausschreiben vom 30. März 1863 zu Nr. M. d. J. 3472 Ihnen anempfohlene Mittheilung derartiger Verträge an die Großherzogliche Ober⸗Mediceinal⸗Direction weg und es bleibt lediglich dem Ermessen der Gemeindevorstände anheimgestellt, ob sie vor dem Abschluß solcher Verträge über deren Fassung den gutächtlichen Beirath dieser Behörde einholen wollen, was übrigens regelmäßig allerdings zweckmäßig sein dürfte.

Um jedoch der Großherzoglichen Ober-Medicinal-Direction auch fernerhin einen Ueberblick über den Stand der Armenkrankenpflege zu ermöglichen, erscheint es nothwendig, daß dieselbe von jedem Abschluß eines Vertrages einer Gemeinde mit einem praktischen Arzte Kenntniß erhält.

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