Ausgabe 
3.3.1875
 
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Giessen, am 3. März 1875.

Betreffend: Die Instrüction für die Bürgermeister wegen Versorgung armer Waisen. 0

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Xreises.

D. bis jetzt wegen armer Waisenkinder vereinbarten Pfleggeld⸗ und Unterstützungsbeträge sollen von 1875 an derart umgerechnet werden, daß die Bruchtheile einer Mark in allen Fällen, in denen es sich um die Bestimmung der Jahresbeträge handelt, zu Gunsten der Empfänger mit einer vollen Mark in Ansatz zu kommen haben, Pfennige somit nur bei Jahres⸗Theilbeträgen berechnet werden dürfen. Es ist hiernach bei der Ausstellung der Quittungen zu verfahren und sind die Pflegeltern ꝛc. ent⸗ sprechend zu bedeuten.

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