brauchten, so werde durch ihre Beschaffenheit die Absicht des dauernden Betriebes einer durch eine be⸗ stimmte bauliche Einrichtung gekennzeichneten Anlage und damit der Character einer Anlage im Sinne der Gewerbe-Ordnung ausgeschlossen. Soweit solche Unternehmungen Uebelstände mit sich führten, werde denselben im Wege baupolizeilichen Einschreitens der Regel nach abgeholfen werden können.
Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen theilen wir die Ansicht, daß Feldziegelöfen(s. g. Feldbrände) als„Ziegelöfen“ im Sinne des§. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 nicht zu betrachten sind und daß daher zu deren Errichtung die Einholung der in der erwähnten Gesetzesstelle vorgeschriebenen besonderen Genehmigung nicht erforderlich ist.
Indem wir Ihnen hiervon unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 14. April 1872(Amts⸗ blatt Nr. 12 von 1872) zu Ihrem Bemessen Kenntniß geben, machen wir Sie übrigens darauf aufmerk— sam, daß auf die zum Betrieb von Feldbacksteinbrennereien dienenden Lehm- ꝛc. Gruben selbstverständlich die in§. 367 pos. 12 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, sowie die in den Art. 282 bis 284 des Poltzeistrafgesetzes enthaltenen Bestimmungen fur die Anlegung, den Betrieb und die Einfriedigung
von Lehm ꝛc. und ähnlichen Gruben auch fernerhin Anwendung finden. N
v S ee Rautenbusch.
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