7.

Gießen, am 24. Zuli 1874.

Betreffeud: Gewerbe-Ordnung, insbesondere Genehmigung zur Anlage von Ziegelöfen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10. J. M. theilen wir Ihnen zu Ihrem Bemessen und zu geeignetem Bedeuten der Interessenten in vorkommenden Fällen mit.

v. R ö dee r.

14.

Zu Nr. M. d. J. 7197. Darmstadt, am 10. Juli 1874. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche ,

an die Großherzoglichen Provinzial-Directionen und Kreisämter.

Ueber die Frage, ob auch Feldziegelöfen(s. g. Feldbrände) unter den BegriffZiegelöfen im Sinne des F. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 fallen, sind neuerdings weitere Bedenken erhoben worden. f

Zur Beseitigung dieser Bedenken haben wir eine deßfallsige Anfrage an das Reichskanzler⸗Amt richten lassen und hat dasselbe hierauf erwiedert, daß nach seiner Auffassung, welcher, soviel ihm bekannt, der Praxis der Preußischen Verwaltung entspreche, die einer festen Ummauerung entbehrenden gewöhnlich alsFeldbrände bezeichneten Ziegeleien zu den Ziegelöfen im Sinne des F. 16 der Gewerbe- Ordnung überhaupt nicht zu rechnen seien. Da derartige Ziegeleien mit der Beendigung eines jeden Brandes in ihren wesentlichen Theilen zerstört und im Falle der Fortsetzung des Betriebes demnächst neu errichtet würden, wobei dann die für den früheren Brand getroffenen Einrichtungen nicht maßgebend zu sein