der Aushändigung der Aufnahme Urkunde erwirbt der Aufgenommene alle Rechte eines Hessischen Staats⸗ angehörigen(F. 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1870) und es finden daher mit diesem Zeitpunkte auch die bezüglich der Erwerbung des Ortsbürgerrechts in der Gemeinde-Ordnung für die Aufnahme von Inländern enthaltenen Bestimmungen auf ihn Anwendung. Demzufolge haben Bundes-Angehörige, welche die Staatsangehörigkeit im Großherzogthum durch Ertheilung der Aufnahme- Urkunde erworben haben, wenn sie das Ortsbürgerrecht in einer Gemeinde erwerben wollen, auch nur das für Inländer

vorgeschriebene Inferendum nachzuweisen und nur das für Inländer vorgeschriebene Einzugsgeld zu entrichten.

Wir beauftragen Sie, hiervon den Ortsvorständen zur Nachachtung Kenntniß zu geben.

e e eee Lotheißen.

* 2ůĩů e K N

e

3

J.. 8

3 3