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Giessen am 23. Seplember 1871.
Betreffend: Erwerbung und Verlust der Bundes- und Staats— angehörigkeit, hier Inferendum und Einzugsgeld.
Das 0 1 Großherzogliche Kreisamt Gießen 0
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehend abgedruckte Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Bemessung mit. J.
1 Kekul é, Kreisassessor.
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Zu Nr. M. d. J. 4900. Darmstadt, am 12. September 1871.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche ferien des Innern
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die Großherzoglichen Kreisämter.
1870, die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und
Nach dem Reichsgesetz vom Jun! ind setz vom 22. April 1871(Bundes-Gesetzblatt S. 87)
Staatsangehörigkeit betreffend, welches durch Ge
25 auch im Königreich Bayern als Reichsgesetz eingeführt worden ist, erwerben An gehörige der Deut— 750 a schen Bundesstaaten auf Nachsuchen das Inländerrecht im Großherzogthum durch Auf nah me unter 1 5 den in unserem Ausschreiben vom 2. Januar l. J.(Nr. 1 des Amtsblatts) näher angegebenen Voraus- 8950 setzungen. Es ist hiernach insbesondere ein Nachweis darüber, daß dem Aufzunehmenden in einer Gemeinde 13 des Großherzogthums das Ortsbürgerrecht zugesichert worden sei, nicht erforderlich. Mit dem Zeitpunkte
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