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Gießen, am 5. Juni 1871.

Petressend: Die Ausführung des Gesetzes über die Portofreiheiten im Gebiete des Nordpdeutschen Bundes, hier die Contirung der Portobeträge.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat, uns benachrichtigt, daß nach einem mit dem Bundes⸗General-Postamte getroffenen Uebereinkommen für die seither stattgehabte Contirung der Porto⸗ und Gebührenbeträge für dienstliche Sendungen der Großherzoglichen Bürgermeistereien in Nordhessen eine Gebühr nicht zu entrichten ist, daß dagegen von jetzt an der Postverwaltung ein Recht auf den Bezug der Contirungsgebühr hinsichtlich solcher Sendungen zusteht.

Mit Rücksicht darauf, daß in den meisten Fällen der Betrag der Contirungsgebühr von 18 Kreuzer im Minimum monatlich außer Verhältniß stehen würde zu der Summe der zu contirenden Porto- und Gebührenbeträge, hat Großherzogliches Ministerium des Innern angeordnet, daß von Ihnen fortan gänzlich unterlassen werden soll, von der Contirung bei Dienstsendungen Gebrauch zu machen.

Wir setzen Sie hiervon mit dem Anfügen in Kenntniß, daß für Sie vorerst ein Bedurfniß, von der Contirung Gebrauch zu machen, überhaupt nicht vorliegen wird, da Ihre gesammte dienstliche Cor⸗ respondenz, soweit sie nicht wirklich portofrei ist, nach dem unter dem 21. November 1863 wegen der Aversionirung des Portos abgeschlossenen Vertrage und' den unter dem 27. März d. J. zu dem Gesetze über die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes ergangenen weiteren Ausführungsbestim⸗ mungen entweder als portopflichtige Großherzogliche Dienstsache, oder als Gemeinde-Dienstsache unfran kirt befördert wird.

Wir beauftragen Sie zugleich, die Gemeinde-Einnehmer, sowie die Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden, nach Maßgabe der Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu bedeuten.

v. Starck.

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