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Giessen, am 24. Mai 1871.

Getressend: Maßregeln gegen wandernde Zigeunerbanden.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Das nachstehend abgedruckte Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zur Kennißnahme und mit der Weisung mit, wenn Sie in den Fall kommen sollten, über das Gesuch eines Zigeuners um Erthei⸗ lung eines Legitimationsscheins zum Gewerbebetrieb im Umherziehen zu berichten, dieser Eigenschaft jedes⸗ mal Erwähnung zu thun.

Sollten fremde(nicht deutsche) Zigeunerbanden in Ihrem Dienstbezirk betroffen werden, so haben Sie davon sofort Anzeige zu machen und auch die Polizeidiener und Feldschützen entsprechend anzuweisen.

v. Starck.

Abschrift.

Zu Nr. M. d. J. 4816. Darmstadt, am 15. Mai 1871. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche te nn dhe Junker

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Das häufige Vorkommen von Zigeunerbanden in einigen Theilen des Reichsgebietes und die dadurch herbeigeführte Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit hat dem Reichskanzleramt Veranlassung gegeben, Maßregeln zur Fernhaltung von dergleichen Banden bei den Bundesregierungen in Anregung zu bringen. Als deßfalls wirksame Maßregeln haben sich die Verhinderung des Uebertrittes fremder Zigeunerbanden auf das Reichsgebiet und Versagung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für Mitglieder von fremden Zigeunerbanden bewährt.

In erster Beziehung sind die geeigneten Anordnungen getroffen worden. Zur Ausführung der den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffenden Maßregel innerhalb des Großherzogthums weisen wir Sie an, Zigeunern, welche in Deutschland nicht heimathberechtigt sind, die Ertheilung von Legiti mationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen zu versagen.

Bei Ertheilung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen an solche Zigeuner, welche in Deutschland heimath berechtigt sind, wollen Sie mit der größten Vorsicht verfahren und Legitimationsscheine nur dann ertheilen, wenn eine sorgfältige Prüfung ergeben hat, daß keiner der in§. 57 der Gewerbeordnung aufgeführten Hinderungsgründe vorliegt.