Zur Beseitigung dieses Mißstandes erscheint es geboten, die Feld schützen sowie alle 571955
öffentliche und verpflichtete Denuncianten anzuweisen,— ebenso wie es ihnen nach F. 3 Ziffer 9 der. Verordnung vom 8. Februar 1842, die Abhaltung der Feldrügegerichte betreffend(Regierungsblatt von 1842 Nr. 96) für andere Fälle bereits vorgeschrieben ist, bei ihren Anzeigen zugleich anzugeben, ob
und wann die Denunciaten in dem letzten Jahre schon zwei oder noch mehrere Male bestraft worden sind.
Diese Angaben sind dann von den Großherzoglichen Bürgermeistereien beziehungsweise den Ortspolizeibehörden, sowohl in die Feldfrevelbücher als in die an die Großherzoglichen Landgerichte einzusendenden Register einzutragen.
Die Obliegenheit der Großherzoglichen Untergerichte als Feldrügerichte wird es demnächst sein, bei Prüfung der an sie gelangenden Register sich von der Richtigkeit der vorerwähnten Einträge zu überzeugen und danach die Strafen zu bemessen.
Im Einvernehmen mit Großherzoglichem Ministerium der Justiz beauftragen wir Sie hiernach, den Großherzoglichen Bürgermeistereien beziehungsweise den Ortspolizeibehörden, sowie dem Feldschutz- und Aufsichts⸗Personal die geeigneten Weisungen zugehen zu lassen.
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