Gießen, am 21. November 1871.

Betressend: Das Feldstrafgesetz vom 21. September 1841, insbesondere Bestrafung gewohnheltsmäßiger Feldfrevel.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachachtung, sowie zur Bedeutung des Feldschutz⸗ und Aufsichts⸗Personals mit.

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Zu Nr. M. d. J. 11111. Darmstadt, am 11. November 1871.

Betreffend: Wie oben. ö Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisämter der Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Der Artikel 41 des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841(Regierungsblatt von 1841 Nr. 546

und 547) bestimmt:. Wer im Laufe des letzten Jahres zweimal wegen einer der in den Art. 33 bis 37 vorgesehenen Feldentwendungen bestraft worden ist, und sich einer solchen wiederholt schuldig macht, kann neben den in den Art. 33 bis 37 angedrohten Geldstrafen zu einer Gefängnißstrafe bis zu vier⸗ zehn Tagen verurtheilt werden. N 5 1 Hatte gegen den Frevler im Laufe des letzten Jahres eine mehr als zweimalige Bestrafung J stattgefunden, so tritt neben der in den Art. 33 bis 37 vorgesehenen Geldstrafe Gefängnißstrafe 0 g bis zu sechs Wochen ein. 7 ö Nach den gemachten Erfahrungen war seither die Anwendung der Strafvorschriften dieses Artikels 5 vielfach dadurch erschwert, daß aus den Feldrügeregistern nicht entnommen werden konnte, ob und wie oft ein Denunciat im Laufe des letzten Jahres wegen Feldfrevels Strafe erlitten hatte.

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