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Gießen, am 22. August 1871. Getressend: Die Signatur der Postsendungen.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nach⸗ richt mit, unter der Empfehlung, die an uns oder an andere Behörden abzusendenden Packete schon jetzt mittelst vollständiger Adresse, nicht nur mittelst einzelner Buchstaben oder Zeichen, zu signiren.

Den Gemeinde-Einnehmern wollen Sie von dieser Verfügung Kenntniß geben.

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Zu Nr. M. d. J. 8331. Darmstadt, am 12. August 1871. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche iter i um des In net n

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Nach F. 7 des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen des Nord⸗ deutschen Bundes d. d. 2. November 1867 hat der Absender bezüglich der Signatur der Postsendungen die Wahl zwischen der Angabe der vollständigen Adresse des Empfängers und zwischen dem Auftragen mehrerer großen Buchstaben oder Zeichen. Es liegt in der Absicht der Reichspostverwaltung, die letztere Alternative demnächst auszuschließen und die Angabe der vollständigen Adresse im reglementären Wege als alleinige Art der Signatur vorzuschreiben. Als eine Erleichterung der Durchführung dieser Maßregel wird es von dem Reichskanzler, inhaltlich einer Note desselben vom 27. v. Mts., erachtet, daß die Staatsbehörden jetzt schon dazu übergehen, von der Signirung der Packete per Adresse im amtlichen Geschäftsverkehre allgemein Gebrauch zu machen. Da dieses Verfahren in der That eine erhöhte Sicher⸗ heit für die richtige Beförderung der Sendungen gewährt, so weisen wir Sie an, die Angabe der Adresse des Empfängers auf jedem zur Postbeförderung bestimmten Packete fortan als Regel anzunehmen.

Wir bemerken Ihnen hierbei, daß es keineswegs erforderlich ist, die Adresse mit derselben Aus⸗ führlichkeit, wie sie auf dem Begleitbriefe steht, auch auf dem Packete anzugeben. So würde z. B. anstatt:An das Großherzogliche Kreisamt in Bensheim die Signatur:Kreisamt Bensheim voll⸗ kommen genügen.

v. Bechtold. Zimmermann.

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