Ausgabe 
14.11.1871
 
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Militärärzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis die Befreiung von den directen Communalabgaben nicht. 0 Das Diensteinkommen der Militärpersonen unter Officiersrang darf überhaupt nicht, weder zu Staats- noch zu Gemeindezwecken besteuert werden. Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Besteuerung der im Großherzogthum wohnenden Militaͤrpersonen die landesgesetzlichen Vorschriften in Anwendung. Wir beauftragen Sie, sich hiernach zu bemessen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien geeignet zu instruiren und die Großherzoglichen Steuercommissariate hiervon durch Mittheilung von Exemplaren dieses Ausschreibens in Kenntniß zu setzen.

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