Ausgabe 
14.11.1871
 
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Gießen am 14. Rovember 1871.

Betreffend: Militärconvention vom 13. Juni 1871, hier die Besteuerung der Militärpersonen für Gemeindezwecke.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Zürgermeistereien.

Nachstehenden Abdruck des Amtsblatts Großherzoglichen Ministeriums des Innern Nr. 17 vom 3. d. M. theilen wir Ihnen zur Bemessung mit.

N Kekuls, Kreisassessor.

9 17.

J

Zu Nr. M. d. J. 10981. Darmstadt, am 3. November 1871.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche ,, 95

an

1 die Großherzoglichen Kreisämter.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß die zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog und Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser unterm 13. Juni 1871 abgeschlossene Militärconvention in Art. 15, Absatz 3 und folgende(Regierungsblatt v. 1871 S. 346) das Nachstehende bestimmt:

Die in dem Großherzogthum garnisonirenden, einem anderen Bundesstaat ange hörigen servisberechtigten Militärpersonen des activen Dienststandes sind sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens von allen directen Communalabgaben vollständig befreit. Nur zu denjenigen Communallasten, welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe, oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem Communalbezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe

betreiben.

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