4) es dürfen die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter welchen dem Nachsuchenden die Fort— setzung des Aufenthalts nach F. 5 des Freizügigkeits-Gesetzes versagt werden kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung offenbart, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz(Heimathsrecht) erworben hat und die Gemeinde nachweist, daß die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist.
Mit dem Gesuche um Ertheilung der Aufnahme-Urkunde, in welchen insbesondere Vor- und Zu⸗ name, Stand oder Gewerbe, Religion und Alter des Bittstellers und seiner mit aufzunehmenden Familien⸗ glieder, unter Beifügung von Geburtszeugnissen(Taufscheinen), anzugeben ist, hat der Nachsuchende zugleich folgende Nachweise zu erbringen:
1) Nachweis, in welchem Bundesstaat er die Staatsangehörigkeit besitzt und, sofern er unselbst— ständig ist, Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter dessen väterlicher ꝛc. Gewalt er steht,(§. 2 des Freizügigkeits⸗Gesetzes); 0
2) Nachweis, an welchem Orte er sich im Großherzogthum niedergelassen, sich mithin eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen daselbst verschafft hat(§. 1 pos. 1 des Freizügigkeits-Gesetzes.)
Dagegen ist vor Ertheilung der Aufnahme-Urkunde ein Nachweis darüber, daß der Aufzunehmende Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erhalten habe, sowie der Nachweis, daß ihm von einer Gemeinde des Großherzogthums die Ertheilung des Ortsbürgerrechts zugesichert worden sei, nicht erforderlich. 5 N
Werden Gesuche von Bundes-Angehörigen um Ertheilung der Aufnahme-Urkunde bei Ihnen vor⸗ gebracht, so haben Sie dieselben zunächst in Beziehung auf die angegebenen Voraussetzungen zu prüfen, erforderlichen Falles die Nachbringung des Fehlenden zu veranlassen und der Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde, in welcher sich der Nachsuchende niedergelassen hat, Gelegenheit zu geben, sich darüber zu er— klären, ob die Ertheilung der Aufnahme-Urkunde etwa wegen Mangels einer der oben angegebenen Vor— aussetzungen zu beanstanden ist.
Ergiebt sich hiernach kein Anstand, oder ist der erhobene Anstand beseitigt, so ist die Aufnahme—
Urkunde in der unten stehenden Form stempel- und kostenfrei von Ihnen zu ertheilen, anderen Falles das Gesuch unter Angabe des gesetzlichen Grundes, aus welchem demselben nicht zu willfahren steht, ab⸗ zuweisen. d II. Bei Gesuchen von Ausländern um Ertheilung der Naturalisation im Großherzogthum kommen neben den Bestimmungen im F. 8 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 die für Ertheilung des In— digenats bestehenden Vorschriften auch fernerhin in Anwendung. Die im F. 8 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen bezeichnen nur das Minimum der Anforderungen, welche bezüglich der Naturalisation eines Ausländers zu stellen sind, und ist daher in den betreffenden Verhandlungen, welche Sie wie bisher uns zur Entschließung vorzulegen haben, jedesmal zu constatiren, daß mindestens die in§. 8 angegebenen Vor— aussetzungen vorhanden sind, unter welchen Ausländern die Naturalisations-Urkunde allein ertheilt werden darf. Im Falle der Gewährung des Gesuchs wird die Naturalisations-Urkunde von uns ausgefertigt und Ihnen zur Behändigung an den Nachsuchenden zugestellt.
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Zimmermann.


