Ausgabe 
9.2.1871
 
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5.

Gießen, am 9. Februar 1871.

Hetressend: Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit, hier die Erthei lung der Entlassung aus dem Unterthanenverband.

Das 5 Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Das nachstehend abgedruckte Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit. Steer e

2.

Zu Nr. M. d. J. 47. Darmstadt, am 2. Januar 1871. Betreffend: Wie oben. 5

Das Großherzogliche Mihiste rium des In ß en die Großherzoglichen Kreisämter.

Das rubricirte Gesetz enthält in den§§. 13 19 und 24 nähere Bestimmungen in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag des Aus wandernden und es treten in Folge dessen die im Großherzogthum in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften, insoweit sie jenen Bestimmungen zuwiderlaufen, außer Wirksamkeit.

Nach F. 17 des erwähnten Gesetzes darf in Friedenszeiten die nachgesuchte Entlassung aus an deren, als den in den§§. 15 und 16 bezeichneten Grunden nicht verweigert werden. Hiermit kommen insbesondere die Vorschriften, nach welchen die Auswanderungserlaubniß mit Rücksicht auf bestehende Privat⸗ und andere Verpflichtungen verweigert oder verzögert werden darf, mithin namentlich die Auf⸗ forderung der allenfallsigen Gläubiger des Auswandernden, in Wegfall, und dies auch in dem Falle, wenn die Auswanderung nicht in einen anderen Bundesstaat erfolgt, wodurch jedoch selbstverständlich die An⸗ wendung proceßrechtlicher Sicherungsmaßregeln nicht ausgeschlossen ist. Der F. 16 hat übrigens nur noch dem Königreich Bayern gegenüber, solange in demselben das in Rede stehende Gesetz nicht zum Bundesgesetz erklärt ist, Bedeutung. g

Der F. 15 des Gesetzes enthält die im Interesse der Wehrpflicht nöthigen Beschränkungen der Auswanderungs-Freiheit. Diese Beschränkungen fallen jedoch solchen Staatsangehörigen gegenüber fort, welche nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erlangt haben. Auf Erbringung dieses Nachweises ist die Entlassungs-Urkunde sofort zu ertheilen. Wird dagegen dieser Nachweis nicht geliefert, oder wird die Entlassung zum Behufe der Auswanderung in einen nicht zum Bunde gehörenden Staat nachgesucht, so ist vor Ertheilung der Entlassungs Urkunde von Ihnen sorgfältig zu prüfen, ob der Nachsuchende nicht in einem derjenigen Verhältnisse steht, unter denen nach pos. 1 bis 3 des F. 15 die Entlassung in Ermangelung des erwähnten Nachweises nicht ertheilt werden darf.

Die Entlassungs-Urkunden sind von Ihnen, den Großherzoglichen Kreisämtern, in nachstehender Form zu ertheilen. Erfolgt die Entlassung auf Erbringung des Nachweises, daß der um die Entlassung Nachsuchende in einem anderen Bundesstaat die Staatsangehörigkeit erworben hat, so ist die Entlassungs Urkunde nach F. 24 des Gesetzes stempel- und kostenfrei zu ertheilen. Wird dagegen dieser Nachweis nicht erbracht, oder erfolgt die Auswanderung in einen nicht zum Bunde gehörenden Staat, so ist zur Entlassungs⸗Urkunde ein Ausfertigungs-Stempel von 1 fl. 45 kr. zu verwenden.

Sie wollen sich hiernach bei vorkommenden Gesuchen um Ertheilung der Entlassung aus dem Unterthanenverband bemessen.

e ee e eee Zimmermann.