Gießen, am 9. Februar 1871.
Gelressend: Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit,— hier die Aufnahme und Naturalisation im Großherzogthum.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck des von Großherzoglichem Ministerium des Innern in obigem Betreff erlassenen Ausschreibens zur Nachachtung mit.
v. Sta rock.
1.
Zu Nr. M. d. J. 46. Darmstadt, am 2. Januar 1871. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Mit Bezug auf die Aenderungen, welche die bestehenden Vorschriften über die Erwerbung des In— länderrechts durch besondere Aufnahme(Art. 13 der Verfassungs⸗Urkunde) in Folge der Einführung des für den Norddeutschen Bund erlassenen Gesetzes vom 1. Juni 1870, die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betr., erleiden, eroͤffnen wir Ihnen Folgendes:
Nach diesem Gesetze erwerben Angehörige der deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, in welchem dasselbe noch nicht zum Bundesgesetze erklärt ist, auf Nachsuchen das Inländerrecht im Großherzogthum durch Aufnahme, Ausländer dagegen durch Naturalisation. Ge 6 u. f.)
J. Gesuche von Angehörigen deutscher Bundesstaaten um Ertheilung einer Aufnahme Urkunde sind lediglich nach den Bestimmungen des§. 7 des Gesetzes zu beurtheilen. Hiernach sind die Voraussetzungen, unter welchen ein Bundesangehöriger Anspruch auf Ertheilung der Aufnahme in einem anderen Bundesstaate hat und bei deren Vorhandensein ihm die nachgesuchte Aufnahme nicht versagt werden darf,— abgesehen von dem Nachweise der Bundesangehörigkeit und im Falle der Unselbstständig— keit des väterlichen ꝛc. Consenses(§. 2 des Freizügigkeits-Gesetzes) folgende:
1) Der Nachsuchende muß sich am Orte der Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen zu verschaffen im Stande sein.(F. 1 pos. 1 des Freizügigkeits-Gesetzes);
2) er darf keinen polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen und nicht inner— halb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sein.(F. 3 des Freizügigkeits-Gesetzes);
3) er muß hinreichende Kräfte besitzen, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen oder solchen entweder aus eigenem Vermögen bestreiten können oder von einem dazu verpflichteten Verwandten erhalten(§. 4 des Freizügigkeits-⸗Ge—
setzes);


