Ausgabe 
15.7.1870
 
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Giessen, am 15. Juli 1870.

Detressend: Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Jun Folge ergangener Verfügung Großherzogl. Ministeriums des Innern eröffnen wir Ihnen, daß im Großherzogthum auch fernerhin den Gehülfen der Hausirer der Gewerbebetrieb im Umherziehen auf Grund einer Abschrift des Hausirpatentes ihres Principalen zu gestatten ist. Diese Abschrift darf von Ihnen jedoch nur dann ertheilt werden, wenn die Gehuͤlfen einen von uns für ihre Person ausgestellten Legitimationsschein besitzen, welcher in derselben Weise zu erwirken ist, wie der Legitimationsschein für die Hausirer selbst.(S. die Anlage zu unserem Amtsblatt Nr. 18 von 1869, pos. 4.) Jusbesondere ist demnach von der Bürgermeisterei des Wohnorts des Gehülfen über das Vorhandensein der in F. 57 der Gewerbeordnung angeführten Voraussetzungen unter Beifügung des Signalements des Gehülfen an das vorgesetzte Kreisamt zu berichten.

Auf Grund des für den betr. Gehülfen einmal ertheilten Legitimationsscheins kann übrigens dem Hausirer eine Abschrift seines Hausirpatents für seinen Gehülfen auch in den folgenden Jahren ertheilt werden, wenn die von Ihnen deßhalb jedesmal vorzunehmende Prüfung ergibt, daß bezüglich des Gehülfen keiner der im angeführten F. 57 erwähnten Anstände vorliegt, in welchem Falle unsere Entscheidung einzuholen wäre.

Die Abschriften sind, wie früherhin, auf Stempelpapier zu 12 Xr. auszufertigen und müssen das Signalement des Gehülfen jedenfalls dann enthalten, wenn sie auf Grund eines älteren, inzwischen erloschenen Legitimationsscheines ertheilt werden.

Dr. Goldmann.