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Gießen, am 13. Zuni 1870

Vetressend Die Unterstützung Hülfsbedürftiger.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Nachstebend theilen wir Ihnen einen Abdruck des in obigem Betreffe von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassenen Ausschreibens zur Kenntnißnahme und Nachachtung unter der Empfehlung mit, in den Voranschlägen von 1871 separate Vorsehung zu den in Rede stehenden Unter stützungen zu treffen, damit künftig die seitherigen Anstände der Rechnungsrevistonsbehörde vermieden werden.

Dr. G dem n n. 8225

13.

Zu Nr. M. d. J. 3079. Darmstadt, am 13. Mai 1870.

Betreffend: Die Unterstützung Hülfsbedürftiger. Das Großherzogliche um des June rn

an

die Großherzoglichen Kreisaͤmter.

Was im Gemeinde-Voranschlag Artikel 129 für Arme vorgesehen wird, ist der Natur der Sache nach für diejenigen Unterstützungen, welche die Gemeinden vermöge der ihnen obliegenden Pflicht der Fürsorge für die Armen zu gewähren haben, somit zunächst für die Unterstützung und Verpflegung der hülfsbedürftigen Ortsangehörigen bestimmt.

Abgesehen hiervon werden aber von den Ortsvorständen öfters auch Unterstützungen lediglich aus Liberalität verwilligt, z. B. für auswärtige gemeinnützige Anstalten, durch Naturereignisse Beschädigte de. Für solche Verwendungen hat die Großherzogliche Ober⸗Rechnungskammer, wenn sie nicht im Voranschlag vorgesehen waren, stets Ihre Genehmigung verlangt, wodurch eine Menge von Bemerkungen bei der Revision der Gemeinde-Rechnungen entstanden sind.

Auf Anregung der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer sehen wir uns daher veranlaßt, zur Erleichterung der Revision wie der Verwaltung in Bezug auf die Verwendungen der zuletzt bezeichneten Art Folgendes zu verfügen: