Ausgabe 
8.3.1869
 
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Gebrauch zu machen,

Im Falle sich hiernächst Veranlassung ergiebt, vor kann den betreffenden Gemeinden, resp.

stattet werden, wilde Kaninchen zwar nicht durch Schießen, wo

besondere der Röhren, in welchen die Jungen

durch Fangen mit Frettchen, jedoch mit Aus

v.

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gesetzt werden,

dem erwähnten Vorbehalte bezüglich der Kaninchen

den Grundeigenthümern von Ihnen ge hl aber durch Ausgraben ihrer Bäue, ins⸗ oder auch in anderer Weise, namentlich

luß des gesetzwidrigen Schlingenstellens, zu vertilgen.

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Zimmermann.

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