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Gebrauch zu machen,
Im Falle sich hiernächst Veranlassung ergiebt, vor kann den betreffenden Gemeinden, resp.
stattet werden, wilde Kaninchen zwar nicht durch Schießen, wo
besondere der Röhren, in welchen die Jungen
durch Fangen mit Frettchen, jedoch mit Aus
v.
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gesetzt werden,
dem erwähnten Vorbehalte bezüglich der Kaninchen
den Grundeigenthümern von Ihnen ge— hl aber durch Ausgraben ihrer Bäue, ins⸗ oder auch in anderer Weise, namentlich
luß des gesetzwidrigen Schlingenstellens, zu vertilgen.
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Zimmermann.
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