Ausgabe 
8.3.1869
 
Einzelbild herunterladen

3.

Gießen, am 8. März 1869.

Betreffend: Den Verschluß der Herrschaftlichen Aetenpackete, insbesondere die Anwendung von Siegellack hierzu.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern lassen wir Ihnen zur Nach richt und Bemessung zugehen.

In Verhinderung des Kreisraths: Gros, Kreisassessor.

30 Nr. M. d. J. 1673. Darmstadt, am 10. Februar 1869. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche erm des June rn

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Es ist zu unserer Kenntniß gebracht worden, daß die Bestimmung in F. 10 pos. III u des Regle ments vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes Re gierungsblatt für 1867 Nr. 52 S. 655 wonach der Verschluß eines jeden Packets in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts bestehen muß, von den Behörden des Großherzogthums nicht allgemein befolgt, beziehungsweise, daß der Verschluß der Actenpackete, wie dies früher gestattet war, noch vielfach mittelst Oblate bewerkstelligt wird. Wir nehmen daher Veran lassung, zur Vermeidung von Anständen und Weiterungen Ihnen eine strenge Beobachtung jener Vor schrift anzuempfehlen, bemerken indeß, daß sich letztere nur auf eigentliche Packete resp. Fahrpostsendungen bezieht und daß daher undeclarirte Sendungen in Briefform, welche das Gewicht eines halben Pfundes nicht übersteigen, sofern sie sich auch nach ihrer sonstigen äußeren Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen, nach wie vor mittelst Oblate verschlossen zur Post gegeben werden können.

Sie wollen sich hiernach bemessen und die Ihnen untergeordneten Behörden, insbesondere die Groß herzoglichen Bürgermeistereien Ihrer Kreise geeignet bedeuten.

, ee e e e

Rautenbusch.