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Gießen, am 3. December 1869.
Betreffend: Die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
5 4— 4 9 2.. 1 7 4 f 2. Beifolgeud theilen wir Ihnen in zwei Exemplaren die von Großherzoglichem Ministerium des
Innern erlassene„Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in den zum Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums Hessen“ zu Ihrem Be— messen mit. f
Vd Kekulé, Kreis⸗Assessor.
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