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Gießßen, am 8. März 1869.
Betreffend: Schaden durch wilde Kaninchen, hier die Bedingungen zur Verpachtung von Gemeindejagden.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Das in Abdruck nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern lassen wir Ihnen zur Nachricht und Bemessung zugehen. In Verhinderung des Kreisraths: Kekulé, Kreisassessor.
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Zu Nr. M. d. J. 13,647 v. 1868. Darmstadt, am 6. Januar 1869. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche JJ
an
die Großherzoglichen Kreisämter in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Um dem großen Schaden, welcher von wilden Kaninchen zum Oefteren an Culturen angerichtet wird, ohne daß sich gerade ein übertriebener Wildstand ermitteln läßt, künftig wirksamer begegnen zu können, im Falle die Pächter der betreffenden Jagden auf eine entsprechende Verminderung dieser Thiere hinzuwirken unterlassen, empfehlen wir, bei künftigen Verpachtungen von Gemeindejagden dem Vorbehalte unter Ziffer 3 der gedruckten Verpachtungs-Protocolle(Amtsblatt Nr. 17 von 1848) hinter den Worten „Verminderung von Raubzeug und anderen schädlichen Thieren“ noch die Worte einzuschalten:
sowie auch insbesondere der Kaninchen.
Wir beauftragen Sie, hiernach den Ortsvorständen geeignete Eröffnung zugehen zu lassen und die Bürgermeistereien anzuweisen, den Zusatz der erwähnten Worte, so lange sie nicht in den zur Anwendung kommenden gedruckten Formularen der Verpachtungsprotokolle enthalten sind und deßhalb beige schrieben werden, besonders zu beglaubigen.


