Ausgabe 
7.11.1869
 
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Die Bürgermeisterei hat sich zunächst über die Richtigkeit der zur Begründung des Gesuchs ange⸗ führten Thatsachen genau zu verlässigen und dasselbe sodann mit einem Berichte, in welchem sie sich über diese Thatsachen, sowie über die Familien-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Bittsteller zu äußern hat, dem Kreisamte vorzulegen.

Von dem Kreisamte sind diese Gesuche näher zu prüfen, geeigneten Falles weiteren Nachweis zur Begründung der darin angeführten Umstände, wie die Beibringung eines kreisärztlichen Zeugnisses, zu veranlassen und die Verhandlungen sodann mit einer Liste der vorzugsweise zu berücksichtigenden Soldaten am 1. Au gust jeden Jahres an das betreffende Regiment abzugeben.

Mit Rücksicht auf diesen Termin sind die Gesuche der fraglichen Art in dem Monat Juli so früh zeitig anzubringen, daß die näheren Ermittelungen darüber bis zum 1. August beendigt sein können.

Gesuche um zeitweise Beurlaubung sind künftig nicht mehr an das Divisions-Commando, wie in unserem Ausschreiben vom 1. August 1868(Nr. 9 des Amtsblattes) bemerkt ist, sondern an das betreffende Regiment, beziehungsweise Truppen⸗Commando zu richten.

Indem wir Ihnen die vorstehenden Bestimmungen zu Ihrem Bemessen und geeigneter Instruirung der Großherzoglichen Bürgermeistereien mittheilen, beauftragen wir Sie zugleich, dieselben in den Kreis blättern zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt zu machen.

v. Dal wigk.

Rautenbusch.