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Gießen, am 7. Rovember 1869.
Betreffend: Gesuche um Beurlaubung von Soldaten.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. . Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innen theilen wir Ihnen zur Nach— richt und Bemessung mit. 3
In Verhinderung des Kreisraths? Kerk u e, Freisassessop
77 19. Zu Nr. M. d. J. 10516. Darmstadt, am 26. October 1869.
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Betreffend: Wie oben.
5 Das Großherzogliche iser um des Innern
an
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die Großherzoglichen Kreisämter.
Nach einer Mittheilung des Commando's der Großherzoglichen Division werden am allgemeinen Entlassungstermin der Reserven im Herbste jeden Jahres von den Regimentern ꝛc. auch eine Anzahl von Mannschaften, welche ihre dreijährige Dienstzeit noch nicht beendigt haben, zur Disposition der Truppentheile beurlaubt.
Bei diesen Beurlaubungen werden zunächst die am besten Ausgebildeten berücksichtigt. Es können aber auch, wenn darum nachgesucht wird, solche Mannschaften Berücksichtigung finden, deren Anwesenheit zu Hause häuslicher Verhältnisse halber dringend wünschenswerth erscheint.
Die desfallsigen Gesuche sind jedoch nicht bei dem betreffenden Regiment, sondern bei der Bürger— meisterei der Wohnorte der Bittsteller einzureichen oder von der letzteren zu Protocoll zu nehmen. Werden dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Regimente eingereicht, so werden sie von diesem künftig zurück— gewiesen werden.
In den Gesuchen ist das Regiment ꝛc., in welchem der betreffende Soldat dient und seit wann derselbe im Militär überhaupt dient, genau zu bemerken und sind die Gründe bestimmt und deutlich anzu— geben, aus welchen die Anwesenheit des Soldaten zu Hause dringend nothwendig erscheint.
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