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davon, daß es von jeher feststehender Grundsatz gewesen ist, daß die Kirchenpfründen ihrer Integrität zu erhalten seien und daß kein Capitalvermögen aufgewendet werden dürfe, um höhere Zinsen für den Nutz⸗ nießer zu gewinnen, sowie weiter davon, daß damit für die Nutznießer ein nützlicher Antrieb zur Bemühung auf hypothekarische Anlage geschaffen werde, finden wir uns bewogen, in Bezug auf die Erwerbung von Staatspapieren für evangelische und katholische Pfarrbesoldungs- und Stiftungsfonds Folgendes zu be⸗ immen:
. Erfolgt der Ankauf von Staatspapieren zu einem, den Nennwerth nicht erreichenden Course, so kommt der auf diese Weise erzielte Gewinn dem betreffenden Fonds zu gut und wird dem Soll der Capitalien zugeschrieben. Wird dagegen eine Obligation zu einem den Nennwerth übersteigenden Course käuflich erworben, so kann nur der dem Nennwerthe gleiche Betrag aus dem betreffenden Fonds definitiv entnommen und muß der den Nennwerth übersteigende Theil des Ankaufspreises in der Art nach und nach wieder ersetzt werden, daß der Nutznießer so lange auf den Bezug der Zinsen, soweit sie vier Pro— cenk übersteigen, verzichten muß, bis die vollständige Ergänzung stattgefunden hat.
Sollte eine Obligation schon zur Rückzahlung kommen, bevor durch den an den Zinsen zu machen— den Abzug der Agio Verlust vollständig gedeckt wäre, so wäre der alsdann noch nicht ersetzte Betrag auf den Besoldungsfonds zu übernehmen, da die Verbindlichkeit zum Ersatze mit dem Bezuge der Zinsen von der fraglichen Obligation aufhören muß.
Um kleinliche Berechnungen über Fallen und Steigen von Besoldungscapitalien zu vermeiden, sowie weil bei einem steten Schwanken der Zahlengrößen eine Garen der Besoldungsverzeichnisse nicht erzielt werden kann, ist es wünschenswerth, daß die zur Deckung der Agio-Verluste erforderlichen Beträge nicht aus Besoldungscapitalien, sondern aus den Mitteln der Kirchenfonds, soweit diese solche besitzen, entnommen und ihnen allmälig aus den Abzügen an den Zinsen, eventuell aus den Besoldungscapitalien ersetzt werden. Es unterliegt daher keinem Anstande, daß hierauf gerichteten, jedoch stets von dem ge— sammten Kirchenvorstande zu stellenden Anträgen die Genehmigung ertheilt werde. f
Werden vierprocentige Obligationen, angekauft, so ist der über den Nennwerth aufzuwendende Be— trag sofort definitiv auf den Besoldungsfonds zu übernehmen und von dem Nutznießer ein Ersatz nicht zu verlangen.
Wenn während der Dienstzeit desselben Geistlichen Ankäufe von Obligationen theils über theils unter dem Nennwerthe erfolgen, so steht dem Besoldungsnutznießer das Recht zu, Verlust und Gewinn zu compensiren, und es kann von ihm ein Ersatz des Verlustes nur in so weit verlangt werden, als letzterer die früher erzielten Gewinne übersteigt. Bei Geltendmachung der Compensationsbefugniß ist der Nachweis eines dem Besoldungsfond früher erwachsenen Gewinnes durch Hinweisung auf die betreffenden Rechnungen zu erbringen und bleibt es den Interessenten überlassen, sich die nöthigen Notizen zu machen, um sich im Falle eines Verlustes die Möglichkeit der Compensation zu sichern und zu erleichtern.
Da, wo bereits Ankäufe von Obligationen für Besoldungsfonds stattgefunden haben, ohne daß den Besoldungsnutznießern bis jetzt ein Abzug an den von denselben erfallenden Zinsen gemacht worden ist, hat der Abzug in der angedeuteten Weise vom Anfange des Jahres 1861 an zu beginnen.
Wir beauftragen Sie, die sämmtlichen evangelischen und katholischen Kirchenvorstände von diesen Bestimmungen durch Mittheilung eines Exemplars gegenwärtigen Ausschreibens, von welchem wir die er— forderliche Anzahl beischließen, in Kenntniß zu setzen und dafür zu sorgen, daß baldthunlichst ermittelt wird, welche Ankäufe von Obligationen für Pfarrbesoldungs⸗ und Stiftungsfonds stattgefunden haben, und auf dieselben, soweit es nicht bereits geschehen ist, die vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden. Zugleich empfehlen wir Ihnen, bei der Revision der Voranschlaͤge der betreffenden Fonds diesem Gegenstande Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen. g
N d i ee
Zimmermann.


