Ausgabe 
1.8.1868
 
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17.

Giessen, am 1. August 1868. Betreffend: Den Nachtwachedienst.

5 Das 8 Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

J. der Instruction für die Nachtwache vom 11. April 1853 ist bestimmt, daß die Nachtwächter verpflichtet sind, in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September schon von 9 Uhr Abends an bis Morgens um 4 Uhr und in den übrigen Monaten von 8 Uhr an bis Morgens um 5 Uhr stündlich den Rundgang durch sämmtliche Straßen des Orts zu machen und die Stunden blasen. Wenn wir nun auch nichts Wesentliches dabei zu erinnern finden, daß in den Monaten Mai, Juni, Juli und August der Nacht⸗ wachedienst erst um 10 Uhr Abends beginne, so müssen wir doch ernstlich rügen, daß, wie zu unserer Kenntniß gekommen ist, einzelne von Ihnen selbst darüber hinausgehende Anordnungen ohne unsere Ge⸗ nehmigung erlassen haben. Bei der gegenwärtigen trockenen Jahreszeit muß im Hinblick auf vorliegende Feuersgefahr auf strengste Handhabung des Nachtwachedienstes gesehen werden, und beauftragen wir Sie daher, bei Vermeidung eigener Verantwortlichkeit Ihre etwa entgegenstehenden Anordnungen sofort durch entsprechende Bedeutung des Nachtwachepersonals außer Kraft zu setzen.

In mehreren Gemeinden soll außerdem für die Versehung des Beiwächterdienstes keine Vorsorge getroffen sein. Indem wir Sie in dieser Beziehung auf unser Ausschreiben Nr. 43 vom 11. August 1853 verweisen, forden wir Sie zum Bericht binnen 3 Tagen darüber auf, ob in Ihren Gemeinden be⸗ sondere. bestellt, oder die Sicherheitswachmannschaft zur Versehung dieses Dienstes be ordert ist.

Wir bemerken Ihnen noch, daß wir die Gendarmerie des Kreises angewiesen haben, die pünktlichste Vollziehung des Nachtwachedienstes zu controliren und daß wir Nachlässigkeiten in dieser Hinsicht auf's Strengste bestrafen werden.

Dr. Goldmann.