Ausgabe 
26.11.1868
 
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32.

Gießen, am 26. November 1868.

getreffend: Die bei dem Ankaufe von Staatsobligationen aus Pfarr⸗ besoldungs⸗ und Stiftungskapitalien entstehenden Capital⸗ (Agio⸗) Gewinne und Verluste, hier die Ausdehnung der Bestimmungen des Ausschreibens vom 15. Oktober 1860 auf Schulbesoldungskapitalien.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Gepbenoglichts Ministerium des Innern hat durch Ausschreiben vom 12. d. M.(Nr. 16 des Amtsblatts) verfuͤgt, daß die Bestimmungen des Ausschreibens vom 15. Oktober 1860(Nr. 28 des Amts⸗ blatts von 1860), von welchem wir einen Abdruck folgen lassen, auch auf die Besoldungskapitalien der Volksschulen, gleichviel ob solche selbstständig oder in anderen Fonds, namentlich in Gemeindekassen oder Kirchenfonds, verwaltet werden, Anwendung finden sollen. a

Wir setzen Sie zu Ihrem Bemessen hinsichtlich derjenigen Schulbesoldungskapitalien, die in den Gemeindekassen verwaltet werden, oder etwa sonst unter Ihrer Verwaltung stehen, hiervon in Kenntniß.

In Verhinderung des Kreisraths: Kekulé, Kreisassessor.

28.

Zu Nr. M. d. J. 12,005. Darmstadt, am 15. October 1860. Betreffend: Die bei dem Ankaufe von Staatsobligationen aus Pfarr⸗

besoldungs⸗ und Stiftungskapitalien entstehenden Capital⸗ (Agio⸗) Gewinne und Verluste.

Das Großherzogliche iter ium des Innern a n die Großherzoglichen Kreisämter.

Da sich in neuerer Zeit bei der Schwierigkeit, Capitalien bei Privaten gegen vollständige hypothe karische Sicherheit unterzubringen, die Anlagen von Pfarrbesoldungs⸗ und Stiftungscapitalien in Großher zoglich Hessischen Staatsobligationen gemehrt haben, in Bezug auf die beim Ankaufe solcher Papiere ent stehenden Gewinne oder Verluste aber seither in verschiedener Weise verfahren worden ist, so hat sich die Nothwendigkeit ergeben, diesen Gegenstand allgemein durch bestimmte Vorschriften zu regeln. Ausgehend