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Gießen, am 29. September 1868.
Betreffend: Die Musterung, Abschätzung und Aushebung der bei eintretender Mobilmachung für die Großherzog⸗ liche Division erforderlichen Pferde.
i Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Auer Bezugnahme auf das in Nr. 53 des Regierungsblatts erschienene Reglement vom 28. August l. J fordern wir Sie auf, sofort die nach F. 5 vorgeschriebenen Listen nach Formular 1 aufzustellen und, unter Zurückbehaltung einer Abschrift zu Ihren Acten, uns bis zum 15. October b Bei Aufstellung dieser Listen wollen Sie genau nach Vorschrift der Absätze 1, 2 und 3 des F. 5 verfahren.
Nach Absatz 4 des F. 5 sind von Ihnen gleichzeitig mit Absendung der Ortslisten Ergänzungslisten anzulegen, aus welchen ersehen werden kann, welche Ab- und Zugänge an Pferden nach Aufstellung der Ortsliste bei allen Pferdebesitzern stattgefunden haben. Bei der Fortführung dieser Listen wollen Sie mit größter Genauigkeit verfahren, damit aus denselben und den Ortslisten in jedem Augenblick der wirkliche Pferdestand in der Gemeinde mit Bestimmtheit zu ersehen ist.
Dr. Goldmann.


