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In anderer Beziehung ist jedoch das Gesetz für die Bewohner der zum Norddeutschen Bunde ge— hörigen Theile des Großherzogthums sehr wichtig, indem es für dieselben die mancherlei Beschränkungen aufhebt, welche in andern Staaten des Norddeutschen Bundes seither bestanden. Es liegt deshalb im Interesse der diesseitigen Staatsangehörigen, daß sie über den Inhalt des Gesetzes hinlänglich belehrt werden, und wir empfehlen Ihnen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien darauf aufmerksam zu machen, damit sie den Angehörigen ihrer Gemeinden geeigneten Falls Rath ertheilen können. Zugleich wollen Sie dieselben besonders auf den Inhalt des F. 4 des Gesetzes verweisen, damit nicht den Angehörigen des Norddeutschen Bundes, welche sich in den Gemeinden niederlassen wollen, von den Ortsvorständen und Lokalpolizei⸗Behörden Schwierigkeiten bereitet werden, welche nach dem Wort und Geist des Bundesgesetzes nicht erhoben werden dürfen.
Hierbei nehmen wir Veranlassung, zur Beseitigung von Zweifeln, welche über den Einfluß des Frei⸗ zügigkeitsgesetzes auf die Landesgesetzgebung entstehen könnten, Ihnen zum eignen Bemessen und zur Be⸗ deutung der Großherzoglichen Bürgermeistereien Folgendes mitzutheilen:
1) Der F. 3 des Gesetzes hält in seinem ersten Absatze die Bestimmungen des Art. 36 des Straf— gesetzbuchs über die Stellung unter polizeiliche Aufsicht aufrecht. Dabei ist aber zu beachten, daß auf Grund dieses ersten Absatzes der Art. 96 des Polizeistrafgesetzes nur gegen ausländische Landstreicher, Bettler und lüderliche Dirnen, welche von inländischen Gerichten bestraft worden sind, von Ihnen in Anwendung gebracht werden kann.
2) Wenn auch der Grundsatz der Freizügigkeit mit allen seinen Folgerungen in dem Gesetz ange— nommen ist, so ist doch eine ausdehnende Auslegung desselben, eine Anwendung auf andere, nicht ausdrück⸗ lich unter das Gesetz fallende Verhältnisse unzulässig. Die Landesgesetzgebung, soweit sie nicht mit den Worten des Freizügigkeitsgesetzes in Widerspruch steht, wird durch dasselbe nicht berührt; insbesondere bleibt aufrecht erhalten 7 f g
a) der Unterschied zwischen Ortsbürgern beziehungsweise Heimathberechtig⸗ ten, und den nur in der Gemeinde Wohnenden, wonach bezuglich der letzteren die Verbindlich⸗ keit der Aufenthaltsgemeinde zur Unterstützung nach wie vor nicht begründet ist, den Fall einer vorüber⸗ gehenden Arbeitsunfähigkeit ausgenommen(§. 5 des Gesetzes); f
b) der Grund satz, daß weder Heimathsberechtigung, noch Ortsbürgerrecht, noch Anspruch an die Gemeinde-Nutzungen, noch Anspruch auf Unterstützung durch längeren Aufenthalt in einer Gemeinde erworben wird, daß vielmehr zur Erwerbung des Ortsbürgerrechts und der Heimathsberechtigung für Ortsfremde die förmliche Aufnahme erforder⸗ lich ist(§. 11 des Gesetzes).
3) Um in den Fällen, in welchen nach dem Gesetz die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden, oder die Ausweisung erfolgen darf, genaue Auskunft über die Heimaths-Angehörigkeit zu haben, spätere weitläufige Ermittelungen hierüber zu vermeiden und die Gemeinden vor Nachtheilen zu bewahren, wollen Sie den Großherzoglichen Buͤrgermeistereien beziehungsweise Lokalpolizei⸗Behörden empfehlen, von Ein⸗ ziehenden, in den dazu geeigneten Fällen die Beibringung eines Heimathsnachweises für sie selbst und alle Familienglieder zu verlangen.
Ebenso wird es räthlich sein, wenn die Großherzoglichen Bürgermeistereien in den da zu geeig- neten Fällen, sobald ihnen von der Verehelichung eines in der Gemeinde wohnenden Ortsfremden, oder von der Geburt eines Kindes in der Familie eines solchen die Nachricht zukommt, für Beibringung eines Heimathsnachweises für die Ehefrau oder das neugeborne Kind sorgen. Insoweit die Großherzog⸗ lichen Bürgermeister selbst Civilstandsbeamte sind, erhalten sie in dieser Eigenschaft Kenntniß von den ein⸗ tretenden Veränderungen in der Familie; wo sie dies nicht sind, werden ihnen die betreffenden Mitthei⸗ lungen von den Civilstandsbeamten zugehen.
Wir machen übrigens hierbei darauf aufmerksam, daß, wenn auch nach F. 2 des Gesetzes vom 1. November 1867 von dem Einziehenden unter allen Umständen der Nachweis der Bundesangehörigkeit gefordert werden kann, doch eine bestimmte Form für diesen Nachweis in derselben nicht vorgeschrieben ist und daß daher, wenn dieser Nachweis in anderer Weise als durch einen Heimathschein erbracht wer⸗ den sollte, der Mangel eines Heimathscheines die Ausweisung des Neuanziehenden nicht wird zur Folge haben dürfen. n
4) Der letzte Satz des F. 8 des Gesetzes bestimmt:
Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden den Gemeindelasten nicht unterworfen.
Der Natur der Sache nach sind unter Gemeindelasten nur die eigentlichen nach dem Steuerfuß ausgeschlagenen Gemeinde-Umlagen, und zwar auch nur diejenigen zu verstehen, welche den Gemeinde⸗ Einwohner als solchen treffen. Dagegen müssen i


