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Gießen, am 22. September 1868.
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Betressend: Freizügigkeit.
5 Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
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Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Bemessung mit.
In Verhinderung des Kreisraths:
ererale, N Kreis⸗Assessor. Zu Nr. M. d. J. 9232. Darmstadt, am 8. September 1868.
Betreffend: Wie oben.
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Das Großherzogliche Minister i um des Inneren
an
die Großherzoglichen Kreisämter der Provinz Oberhessen und an Großherzogliches Kreisamt Mainz.
Das in Nr. 7 des Bundesgesetzblatts des Norddeutschen Bundes von 1867 publicirte und in Nr. 51 des Großherzoglichen Regierungsblatts von 1867 abgedruckte Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. No⸗ vember 1867, welches in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheilen des Großherzogthums mit dem 1. Januar l. J. in Kraft getreten ist, ändert zwar an den Grundsätzen, welche bezüglich des Aufenthalts⸗ und Niederlassungsrechts, des Rechts, Grundeigenthum zu erwerben, und des Rechts zum Gewerbebetrieb in dem Großherzogthum rechtlich und thatsächlich Geltung hatten, nicht viel, indem schon seither den Ortsfremden in den Gemeinden des Großherzogthums diese Rechte in ausgedehntem Maße zustanden. Was den Gewerbebetrieb der Ausländer betrifft, so haben wir durch unser Ausschreiben vom 6. Mai 1868 zu Nr. M. d. J. 5486 Sie darauf aufmerksam gemacht, daß die in dieser Beziehung bis letzt bestandene Beschränkung durch jenes Gesetz aufgehoben worden ist.


