Ausgabe 
22.9.1868
 
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es

za) die auf das Grundsteuercapital fallenden Gemeindesteuern von den neu Einziehenden in demselben Maße bezahlt werden, wie von Forensen, und es fallen

b) alle sonstigen Erhebungen, welche ihren Grund in Benutzung von Gemeinde-Anstalten haben, z. B. Schulgeld, Hirtenlohn, Beitrag zu den Kosten des Fasselviehs, sowie insbesondere die Octroiabgaben, den Ortsfremden mit kürzerer als dreimonatlicher Anwesenheit ebenso, wie den Gemeinden-Angehörigen zur Last.

Darüber, wie der letzte Satz des F. 8 mit Rücksicht auf die Bestimmungen über Zuziehung zu den Gemeindesteuern auszuführen ist, wird den Großherzoglichen Steuercommissariaten geeignete Weisung zugehen.

Indem wir Ihnen empfehlen, vorstehendes Ausschreiben zur Kenntniß der Großherzoglichen Bürger⸗ meistereien und Localpolizeibehörden zu bringen, sprechen wir die Erwartung aus, daß von Ihnen und den Ortsvorständen dem Gesetz die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit einestheils den An gehörigen des Norddeutschen Bundes die von dem Gesetz beabsichtigte Freiheit der Bewegung gewährt, anderntheils der bei unrichtiger Anwendung den Gemeinden drohende Nachtheil verhütet wird.

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