Bestreitung von Kirchspiels lskosten, beziehungs weise Schul⸗ Gemeinden Ver⸗ inigten aus
diese auf die Kirchen⸗ und
s Gemeinde⸗ Umlagen zu betrachten sind.
Dagegen findet das Gesetz keine Anwendung auf andere in den Gemeinden vorkommende Umlagen, elche die Pfarr- und Schulbesoldungsgüter mittreffen, j
1 15 erhoben werden, wie z. B
edoch nur zur Bestreitung ganz bestimmter Aus⸗ a). skosten,
b) 1 len ⸗V zermessungskosten,
c) N Wiesenverbesserungs 178555
und dergleichen mehr, da 1 n der Beiträge zu Umlagen dieser
als solche nicht ob,
zu vertreten
sind 5 so
Schul lgemeindekos sten, da auch geschlagen, als
Fharakter der Art 55 der Gemeinde, sondern sind in der Regel als die diesen haben, zu betrachten. Da indessen bei der Aufbringung mancherlei Rücksichten zu nehmen erachten wir es für sachgemäß, daß in jedem einzelnen Falle eine den Rechtsverhältnissen und der Billigkeit entf sprechende Anordnung getroffen werde.
Sie werden künftig hiernach verfahren.
Allgemeinheit
und der Gemeinde-Umlagen abgeht in deren Gemarkung die Besoldungsg
üter Last des Besoldungsfonds und derjenigen,
liegen,
In Verhinderung de
Ministers:
v. Bechtold.
Hallwachs—


