Ausgabe 
22.5.1868
 
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Bestreitung von Kirchspiels lskosten, beziehungs weise Schul⸗ Gemeinden Ver⸗ inigten aus

diese auf die Kirchen⸗ und

s Gemeinde⸗ Umlagen zu betrachten sind.

Dagegen findet das Gesetz keine Anwendung auf andere in den Gemeinden vorkommende Umlagen, elche die Pfarr- und Schulbesoldungsgüter mittreffen, j

1 15 erhoben werden, wie z. B

edoch nur zur Bestreitung ganz bestimmter Aus⸗ a). skosten,

b) 1 len ⸗V zermessungskosten,

c) N Wiesenverbesserungs 178555

und dergleichen mehr, da 1 n der Beiträge zu Umlagen dieser

als solche nicht ob,

zu vertreten

sind 5 so

Schul lgemeindekos sten, da auch geschlagen, als

Fharakter der Art 55 der Gemeinde, sondern sind in der Regel als die diesen haben, zu betrachten. Da indessen bei der Aufbringung mancherlei Rücksichten zu nehmen erachten wir es für sachgemäß, daß in jedem einzelnen Falle eine den Rechtsverhältnissen und der Billigkeit entf sprechende Anordnung getroffen werde.

Sie werden künftig hiernach verfahren.

Allgemeinheit

und der Gemeinde-Umlagen abgeht in deren Gemarkung die Besoldungsg

üter Last des Besoldungsfonds und derjenigen,

liegen,

In Verhinderung de

Ministers:

v. Bechtold.

Hallwachs