10.
Zu Ur. K. G. 2601.
Betreffend: Die auf die Pfarr- und Schulbesoldungsgüter fallenden Steuern und Umlagen.
Gießen, am 22. Mai 1868.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an 5 die evangelischen und katholischen Kirchen- und Schulvorstände, den Vorstand
des evangelischen Marienstifts zu Lich, sowie die Großherzoglichen Bürger- meistereien des Kreises.
8
9 g e.
Vun dem im Abdruck nachfolgenden Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern vom 7. October 1865, Amtsblatt Nr. 17, setzen wir Sie mit dem Auftrag in Kenntniß, die Inhaber von Pfarr- und Schul— besoldungsgrundstücken, beziehungsweise die Gemeindeeinnehmer hiernach zu bedeuten.
Dr. Goldmann.
17,
——
u a N d J 11,788. Darmstadt am 7. October 1865. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche 5 VVV
an
3 1 die Großherzoglichen Kreisämter.
Un für die Ausführung des Gesetzes vom 11. Juni 1827, die auf die Pfarr- und Schulbesoldungs— 5 güter fallenden Steuern und Umlagen betr.(Regierungsblatt Nr. 20) eine größere Gleichförmigkeit herbeizuführen, finden wir uns veranlaßt, Ihnen Folgendes zu eröffnen:
Nach den Motiven und dem Wortlaute des erwähnten Gesetzes findet die im Art. 2 desselben den Gemeinden auferlegte Verbindlichkeit nur auf solche Umlagen Anwendung, welche nach dem Steuerfuße ausgeschlagen, den Character der Allgemeinheit haben und als Gemeinde-Umlagen erscheinen, insoweit diese Umlagen auf dem Grundsteuercapital der Besoldungsgüter ruhen, somit auf Umlagen zur Bestreitung allgemeiner Gemeinde-Ausgaben zweiter und dritter Klasse und auf Umlagen zur


