Ausgabe 
22.5.1868
 
Einzelbild herunterladen

10.

Zu Ur. K. G. 2601.

Betreffend: Die auf die Pfarr- und Schulbesoldungsgüter fallenden Steuern und Umlagen.

Gießen, am 22. Mai 1868.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an 5 die evangelischen und katholischen Kirchen- und Schulvorstände, den Vorstand

des evangelischen Marienstifts zu Lich, sowie die Großherzoglichen Bürger- meistereien des Kreises.

8

9 g e.

Vun dem im Abdruck nachfolgenden Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern vom 7. October 1865, Amtsblatt Nr. 17, setzen wir Sie mit dem Auftrag in Kenntniß, die Inhaber von Pfarr- und Schul besoldungsgrundstücken, beziehungsweise die Gemeindeeinnehmer hiernach zu bedeuten.

Dr. Goldmann.

17,

u a N d J 11,788. Darmstadt am 7. October 1865. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche 5 VVV

an

3 1 die Großherzoglichen Kreisämter.

Un für die Ausführung des Gesetzes vom 11. Juni 1827, die auf die Pfarr- und Schulbesoldungs 5 güter fallenden Steuern und Umlagen betr.(Regierungsblatt Nr. 20) eine größere Gleichförmigkeit herbeizuführen, finden wir uns veranlaßt, Ihnen Folgendes zu eröffnen:

Nach den Motiven und dem Wortlaute des erwähnten Gesetzes findet die im Art. 2 desselben den Gemeinden auferlegte Verbindlichkeit nur auf solche Umlagen Anwendung, welche nach dem Steuerfuße ausgeschlagen, den Character der Allgemeinheit haben und als Gemeinde-Umlagen erscheinen, insoweit diese Umlagen auf dem Grundsteuercapital der Besoldungsgüter ruhen, somit auf Umlagen zur Bestreitung allgemeiner Gemeinde-Ausgaben zweiter und dritter Klasse und auf Umlagen zur