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daß die Maßregel unter Mitwirkung der Bürgermeisterei aus⸗ geführt werde, sich ausspricht, gestatten, daß diesem Verlangen entsprochen und die durch Wegfangen der Maulwürfe entstehenden Kosten auf sämmtliche an dem betreffenden, seinem Umfange nach nöthigenfalls durch den Wiesenvorstand näher zu bezeichnenden Wiesen-Complexe betheiligten Eigenthümer nach Ver⸗ hältniß des Flächeninhalts ihrer Wiesen auf Grund eines von Ihnen executorisch zu erklärenden Heb⸗ registers ausgeschlagen und erhoben werden.
Dabei bestimmen wir aber weiter, daß, wenn einzelne Wiesenbesitzer in dem betreffenden Complex bis zu einem jedesmal näher bekannt zu machenden Termin bei der Buͤrgermeisterei ausdrücklich erklären sollten, daß ste auf ihren Wiesen die Maulwürfe nicht weggefangen haben wollen, sie nach dieser Er⸗ klärung zu behandeln und von Beiträgen zu den Ausschlägen frei zu lassen sind.
Ferner wollen wir auch nicht beanstanden, daß, sobald das Wegfangen der Maulwürfe in einem Wiesen-Complexe von der Mehrheit der Wiesenbesitzer beschlossen worden ist, die hierdurch entstehenden Kosten auf Antrag des Gemeinderaths zur vorlagsweisen Zahlung auf die Gemeindekasse(III. Klasse) angewiesen werden, vorausgesetzt, daß demnächst der Gemeinde diese Vorlage mittelst eines in der oben— bezeichneten Weise zu vollziehenden Ausschlages auf die betreffenden Wiesenbesitzer ersetzt wird.
Wir bemerken Ihnen hierbei ausdrücklich, daß die Mitwirkung der Bürgermeistereien in jedem Falle sich nur auf das Fangen der Maulwürfe in den Wiesen zu beschränken hat. Handelt es sich von Wegfangen der Maulwürfe auf Gemeinde-Wiesen, so steht die Beschlußnahme hierüber dem Ge— meinderath zu. Die Kosten sind in erster Klasse zu verausgaben, wenn der Gemeinderath das Wegfangen
der Maulwürfe auf Gemeinde-Wiesen beschließt. Schließlich empfehlen wir Ihnen, fortgesetzt in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß die gegen den Maulwurf noch vielfach bestehenden Vorurtheile beseitigt werden.
der Maulwürfe auf solchen und dafür,
v. Dal wiege k.
Hallwachs.


