Ausgabe 
22.4.1868
 
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Zu Ur. K. G. 2094. Gießen, am 22. April 1868.

Betreffend: Das Fangen der Maulwürfe, insbesondere die in den Gemeinde⸗Voranschlägen hierfür vorgesehenen Posten.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die im Abdruck nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen

zur Nachricht und Bemessungz mit.

In Verhinderung des Kreisraths: Kekulsé, Kreis-⸗Assessor.

Zu Nr. M. d. J. 4835. Darmstadt am 15. April 1868. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche %% ff

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Da wir aus directen, an uns gerichteten Vorlagen und aus den Berathungen in den landwirthschaft lichen Bezirks-Vereinen schließen müssen, daß unser Ausschreiben vom 26. November 1866 vielfach un richtig aufgefaßt worden ist, so eröffnen wir Ihnen zur Bedeutung der Ortsvorstände Folgendes:

Wir haben in Anerkennung des durch viele sorgfältige Beobachtungen übereinstimmend festgestellten Nutzens der Maulwürfe durch das erwähnte Ausschreiben das gewissermaßen als polizeiliche Maßregel sich darstellende Wegfangen derselben auf Kosten der Gemeindekasse umsomehr untersagen zu müssen geglaubt, als dadurch solche Grundbesitzer, welche den Maulwurf grundsätzlich geschont wissen wollen, nicht nur zu Beiträgen für diese ihrer Ansicht nach schädliche Ausgabe zugezogen werden, sondern auch gezwungen sind, den Maulwurfsfang auf ihrem eigenen Grundbesitz zu dulden.

Wir müssen auch jetzt an dieser unserer Ansicht festhalten. Dagegen unterliegt es, was wir zur Erläuterung des erwähnten Ausschreibens bemerken, keinem Anstand, wenn die Grundbesitzer der ganzen Gemarkung oder eines bestimmten Theils derselben privatim die Vertilgung der Maulwürfe beschließen und auch zu Ausführung dieses Beschlusses gemeinsame Schritte unternehmen. Wenn wir hiernach die deßfallsigen Verhandlungen den Grundbesitzern überlassen, so wollen wir doch in dem Falle, wenn die nach dem Flächeninhalt zu berechneude Mehrheit der Besitzer eines Wiesencomplexes für das Wegfangen