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Zu Ur. N. G. 3068. Giessen, am 22. Juni 1868.
Betreffend: Die Auslegung der pos. 3 des Schlußprotokolls zum Friedensvertrage vom 3. September 1866.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Xreises.
Dent§. 3 des Schlußprotokolls zu dem Friedensvertrage zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen vom 3. September 1866, welcher den Angehörigen der abgetretenen Gebiets theile für die Dauer eines Jahres die völlige Freizügigkeit zusichert, ist von der Königlich Preußischen Regierung bisher die Auslegung gegeben worden, daß durch denselben die betreffenden Personen von der for mellen Verpflichtung, die Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande in der gesetzlich vorge— schriebenen Weise nachzusuchen, nicht haben entbunden werden sollen. Auf zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Preußischen Regierung gepflogenen Verhandlungen ist jedoch nunmehr vereinbart worden, der Beurtheilung der Unterthanenqudlität der den abgetretenen Gebietstheilen angehörigen Per— sonen folgende, von jener Auffassung abweichende Gesichtspunkte zu Grunde zu legen:
1. Insofern es sich um solche Individuen handelt, bei denen die Erfüllung der Wehrpflicht überhaupt nicht oder nicht mehr in Frage kommt, soll Preußischer Seits auf das Erforderniß einer förmlichen Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande verzichtet und die bei der Localbehörde des bisherigen Heimathsorts erfolgte Anzeige von dem Rücktritte in das Großherzogthum für ausreichend erachtet werden, um die Eigenschaft derselben als Großherzoglich Hessische Unterthauen zu begründen, nachdem die Großherzogliche Staatsregierung die bestimmte Erklärung abgegeben hat, daß sie solche In— dividuen, welche nicht militärpflichtig oder nicht mehr militärpflichtig sind, sämmtlich und unbedingt als Großherzoglich Hessische Unterthanen anerkennt, sobald dieselben innerhalb der im F. 3 des erwähnten Schlußprotokolls gestellten Frist bei der Heimathsbehörde die Erklärung abgegeben haben, in das Groß herzogthum zurücktreten zu wollen und daß sie die Uebernahme dieser Individuen, wenn solche von Seiten Preußens aus irgend welchem Grunde verlangt werden sollte, nicht verweigern wird.
2. Wenn es sich dagegen um solche Individuen handelt, hinsichtlich deren die Erfüllung der Mili— tärpflicht noch in Frage steht, so sollen dieselben zwar verpflichtet sein, die förmliche Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande nachzusuchen. Diese Entlassung soll ihnen indeß nicht verweigert wer den, wenn sie den von einem Großherzoglich Hessischen Kreisamte bestätigten Nachweis erbringen, daß sie innerhalb der im F. 3 des Schlußprotokolls zum Friedensvertrag vom 3. September 1866 bestimmten einjährigen Frist in das Großherzogthum zurückgetreten sind, und daß ihre Staatsangehörigkeit im Groß— herzogthum Hessen anerkannt wird.
Wir setzen Sie zu Ihrem Bemessen hiervon in Kenntniß und empfehlen Ihnen zugleich, die aus an das Königreich Preußen abgetretenen Gemeinden in Ihre Gemeinde etwa übergezogenen Personen auf die vereinbarten Bestimmungen und unsere heutige Bekanntmachung im Anzeigeblatte besonders aufmerksam zu machen.
In Verhinderung des Kreisraths: Kekulé, Kreis- Assessor.


