ausdehnen. Eine Stunde des Morgens und eine Stunde des Abends werden in den meisten Fällen für die Grundbesitzer vollständig genügen, um sich in den Besitz des Fallobstes zu setzen.
Zu F. 4. Nach diesem F. sind nicht alle eingefriedigten Grundstücke von den Bestimmungen des Reglements ausgenommen, sondern nur diejenigen ru ndum eingefriedigten Gru ndstücke, welche an den Wohnhausern oder innerhalb des Orts an der Ortsstraße liegen. Auf alle übrigen eingefriedigten Grundstücke findet das Reglement ebenso Anwendung, wie auf das offene Feld.
Bezüglich der Handhabung des Feldschutzes, auf welche ein besonderes Augenmerk zu richten ist, verweisen wir Sie auf unser Amtsblatt von heute. Dieses Ausschreiben und das nachstehende Reglement wollen Sie allen auf den Feldschutz verpflichteten Persouen bekannt machen.
D
Reglement, das Einerndten des Obstes betreffend. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß durch zu frühes Einerndten des Obstes nicht nur die Gesund—
heit gefährdet, sondern auch der Frevel erleichtert und der Ruf des in den Handel gebrachten Obstes zum allgemeinen Nachtheil der Gegend herabgesetzt wird, so wird unter Bezugnahme auf die unterm 25. Juli l. J. zu Nr. M. d. J. 8613 ertheilte Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und nach Anhörung der Lokalpolizeibehörden für den ganzen Kreis Gießen mit Ausnahme der Gemarkun⸗ gen Arnsburg, Lollar, Ruttershausen, Staufenberg, Trohe und Winnerod Folgendes verfügt.
§. 1. Die Einerndtung der Zwetschen, Aepfel und Birnen darf nicht vor dem von dem Bürgermeister mit Zuziehung mehrerer der bedeutendsten Baumstück-Besitzer bestimmten und von dem Kreis⸗ amt genehmigten Tag begonnen werden. b
§. 2. Wer deshalb, weil sein Obst früher zur Reife gekommen, dasselbe vor dem allgemeinen Termin erndten will, hat um Erlaubniß hierzu bei dem Bürgermeister nachzusuchen, welcher, insofern er, es für nöthig hält, durch einen oder nach Umständen zwei bis drei der im§. 1 erwähnten Besitzer einen Augen⸗ schein darüber einnehmen läßt, ob das Obst den nöthigen Grad der Reife erreicht hat und ohne Nach— theil des Eigenthümers nicht bis zur allgemeinen Erndte hängen bleiben kann. Wird die Erndte gestattet, so hat der Bürgermeister zugleich einen Termin festzusetzen, bis zu welchem dieselbe vollendet sein muß.
Von der ertheilten Erlaubniß hat der Bürgermeister die Feldschützen zu benachrichtigen und für ge⸗ eignete Aufsicht Sorge zu tragen.
§. 3. Von dem Zeitpunkt an, wenn das fallende Obst als Viehfutter verwendet werden kann, ist das Auflesen des Fallobstes außerhalb der von dem Bürgermeister nach Maßgabe der Lokalverhältnisse hierfür wöchentlich zu bestimmenden Tage und Stunden verboten.
Der Zeitpunkt, von wann an die vorstehende Bestimmung bezüglich des Leseus des Fallobstes ein⸗ tritt, wird von dem Bürgermeister festgesetzt und bekannt gemacht.
Kinder, welche das Alter der Schulpflichtigkeit noch nicht überschritten haben, dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen das Geschäft des Lesens verrichten.. 0
F. 4. Von den Bestimmungen der§§. 1 bis 3 sind ausgenommen: alle rundum eingefriedigten und an den Wohnhäusern oder innerhalb des Orts an der Ortsstraße liegenden Grundstücke.
F. 5. Uebertretungen der§§. 1 bis 3 des vorstehenden Reglements werden nach Art. 69 des Feldstrafgesetzes bestraft. n
Gießen, den 20. August 1868.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Gol dmamn.


