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Gießen, am 20. August 1868.
Betreffend: Die Beförderung der Obstzucht, insbesondere Erlaß eines Regulativs gegen das zu frühe Einerndten des Obstes.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises.
Nude die meisten von Ihnen sich für Einführung des Ihnen unterm 29. v. M. im Entwurf mitgetheilten Reglements ausgesprochen haben, wird dasselbe nunmehr für den ganzen Kreis mit Ausnahme der Gemarkungen
Arnsburg, Lollar, Ruttershausen, Staufenberg, Trohe und Winnerod erlassen. Wir theilen Ihnen dasselbe nachstehend unter dem Auftrag mit, es ordnungsmäßig bekannt machen zu lassen; dieser Auftrag zur Bekanntmachung bezieht sich auch auf diejenigen von Ihnen, in
deren Bürgermeisterei-Gemeinden das Reglement selbst nicht Gültigkeit erhält, damit deren Bewohner,
insoweit sie als Aus märker in andern Gemarkungen begütert sind, von dem für diese letzteren erlassenen Verbot Kenntniß erhalten.
Einzelne von Ihnen hatten unbedeutende Abänderungen des Reglements beantragt; wir waren, da der Entwurf in der Ihnen mitgetheilten Fassung die Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums erhalten hat, zur Vornahme der Abänderungen nicht befugt, halten dieselben aber auch schon um deswillen nicht für zweckmäßig, weil möglichste Gleichförmigkeit der Verfügung für alle Gemeinden zu wünschen ist. Aus diesem Grunde, und weil die Handhabung des Feldschutzes durch die Ausnahme einzelner Orte erschwert. ist, müssen wir es auch sehr bedauern, daß Einige von Ihnen die Einführung des Reglements nicht bean— tragen zu müssen glaubten.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Reglements bemerken wir noch:
Zu FK. 1. Hiernach soll der allgemeine Erndte-Termin für die einzelnen in diesem F. benannten Obstsorten von Ihnen nach Berathung mit mehreren der bedeutendsten Baumstückbesitzer beantragt und von uns genehmigt werden. Wir werden hierbei darauf sehen, daß die Termine nicht zu früh be— stimmt werden, und empfehlen Ihnen, hierauf bei Ihren Anträgen Rücksicht zu nehmen. Ob Sie außer mehreren Grundbesitzern auch noch den Gemeinderath über den festzusetzenden Termin hören wollen, bleibt Ihnen überlassen; zweckmäßig erscheint es, wenn die Bürgermeister der benachbarten Gemeinden sich mit⸗ einander verständigen, damit mögstlich gleiche Termine beantragt werden.
Zu F. 2. Die Erlaubniß zur früheren, als der allgemeinen Erndte ist spärlich und nur da zu ertheilen, wo das Obst ohne Nachtheil nicht bis zur allgemeinen Erndte hängeu bleiben kann.
Da Ihnen oder den Feldschützen die Obstsorte und der Grad der Reife des Obstes, dessen frühere Einerndtung von den Grundbesitzern gewünscht wird, in der Regel bekannt ist, so wird der in diesem F. vorgesehene Augenschein nur in seltenen Fällen nöthig werden; Kosten dürfen durch solche Besichtigungen nicht entstehen. f
Zu F. 3. Die Bestimmung dieses 6. ist sehr wichtig, weil dadurch, daß das Lesen des Fall-Obstes nur zu bestimmten Tagen oder Stunden gestattet ist, die Handhabung des Feldschutzes erleichtert ist, indem schon der Besitz von Obst außerhalb der erlaubten Tage oder Stunden und außerhalb der Orte unter Umständen genügt, um eine Anzeige wegen Frevels zu rechtfertigen. Die Festsetzung der Tage und Stunden, in welchen das Fallobst gelesen werden darf, ist Ihnen überlassen. Sie wollen hierbei mit Vorsicht zu Werke gehen, und namentlich die Zeit, innerhalb welcher das Lesen erlaubt ist, nicht zu sehr


