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Gießen, am 20. August 1868. Betreffend: Die Handhabung des Feldschutzes.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Areises.
Die reiche Obsterndte, welche in diesem Jahre in Aussicht steht, fordert zu strenger Handhabung des Feldschutzes auf. Noch mehr aber ist dies in Folge des unterm Heutigen erlassenen Reglements über das Einerndten des Obstes den Behörden zur Pflicht gemacht, damit die Grundbesitzer, welche jetzt genöthigt sind, ihr Obst bis zu einer bestimmten Zeit hängen zu lassen, auch in dessen Genuß kommen, und nicht durch Muthwillen oder Gewinnsucht desselben beraubt werden. Wir empfehlen Ihnen, nicht nur die Feldschützen zu strenger unermüdlicher Wachsamkeit aufzufordern, sondern auch dahin zu wirken, daß der Feldschutz bis zu vollständig eingethaner Erndte verstärkt wird, daß insbesondere angesehene Mit— glieder der Gemeinde sich auf den Feldschutz verpflichten lassen.
Den Feldschützen wollen Sie in unserem Namen eröffnen, daß wir gegen Dienstnachlässigkeiten mit aller Strenge, erforderlichen Falls mit Dienstentlassung, gegen sie einschreiten wurden; wir geben uns der Erwartung hin, daß wir zu so strengen Maßregeln nicht genöthigt werden, namentlich wenn Sie sich die Aufsicht über die Feldschützen und ihre Dienstführung angelegen sein lassen.
Dr. Goldmann.


