Ausgabe 
11.4.1868
 
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3. Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei be fördert; zur Begründung dieser Portofreiheit muß die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren BezeichnungZollvereinssache versehen werden. Diese Bestimmungen haben für den Verkehr mit Oester reich keine Geltung. 4.

Für Postanweisungen findet eine Portofreiheit in der Regel nicht Anwendung. Nur in den Fällen, in welchen nach Maßgabe der Bestimmungen über die Portofreiheiten bei der Fahrpost(Art. 47.) Geldsendungen portofrei zu befördern sind, kann die Zahlung auch im Wege der Postanweisung unent⸗ geltlich vermittelt werden. Diese Bestimmung hat für den Verkehr mit Luxemburg keine Geltung. Ueber den Termin zur Einführung des Postanweisungs-Verfahrens im Verkehr mit Oesterreich ist nähere Ver⸗ abredung vorbehalten.

5.

Die bei der Absendung seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als portofreie Correspondenz

bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Porto-Ansatz aus

geliefert. IB. Fahrpostverkehr. 1

Art. 47 der Postverträge Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regenten-Fami⸗ mit Baden. Baiern, lien in den Postgebieten der hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei den Oesterreich und Württem- 5 5 7 gsch berg, nebst Schlußproto⸗ bisherigen Grundsätzen. f 215 1 1 i kollen. Dasselbe gilt bezüglich der Fahrpost-Portofreiheit der Mitglieder des Fürstlich

Thurn⸗ und Taxissschen Hauses. Hinsichts der Fahrpost-Portofreiheit der Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Verwaltungsstellen und der solche Verwaltungs- stellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, sind die durch die bestehenden Special

Uebereinkünfte begründeten Verhältnisse maßgebend. 2

Die gewöhnlichen Schriften- und Actensendungen in reinen Staatsdienst-Angelenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Be hörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu den zwischen Staats- und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schriften- und Actensendungen angesehen. Die Werth- und Vorschußsendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr portopflichtig.

Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegen heiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei be fördert; zur Begründung dieser Portofreiheit muß die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren BezeichnungZollvereinssache versehen werden. Diese Bestimmung findet auf den Verkehr mit Oester reich keine Anwendung.

4.

Die Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten untereinander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrieben ist, beschaffen sind.

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Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Regierungen oder Postverwal tungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch fernerhin portofrei.

Die unter B. Nr. 1. bis 2. und Nr. 4. bis 5. aufgeführten Bestimmungen kommen im Verkehr mit Luxemburg nicht zur Anwendung. ö

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