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4.
Zu Ur. R. G. 1282. Giessen, am 12. März 1868. Betreffend: Das bei Brandausbrüchen an Gebäuden einzuhaltende Verfahren.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. v. Mts. ist angeordnet worden, daß die Gerichte in allen Fällen von Brandausbrüchen an Gebäuden einzuschreiten und eine Unter— suchung einzuleiten haben.
Mit Rücksicht hierauf beauftragen wir Sie, im Falle eines Brandes stets gleichzeitig mit dem an uns zu erstattenden Berichte dem zuständigen Stadt- oder Landgerichte Anzeige zu machen.
In Verhinderung des Kreisraths: Kekul é, Kreis⸗Assessor.


