Ausgabe 
11.4.1868
 
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Artikel 15.

Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grund von F. 30 Nr. 3) des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 und vorkommenden falls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen.

Artikel 16.

Wird die Portofreiheit einer auswärtigen Sendung

a) durch Vorzeigen des Inhalts oder

b) durch Namhaftmachung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Couvert oder

e) in sonst glaubhafter Weise ö nachträglich dargethan, so wird das vom Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Doch erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubig ten Abschrift desselben.

Das Couvert oder die Abschrift ist als Belag der Entlastungskarte beizufügen.(F. 54 Abschn. V, Abth. 1 der Postdienst⸗Instruction, resp.§. 53, Abschnitt V, Abth. 1 der Dienst-Instruction für Post⸗ Expediteure).

Arti bel 17.

Die Portofreiheit der Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzoller nchen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets ist nach denselben Bestimmungen zu beurtheilen, wie die Porto- freiheit der Fahrpostsendungen zwischen dem Norddeutschen Postgebiete einerseits und Baiern oder Würt temberg oder Baden andererseits.(Vergl. Axt. 10.)

Ueber die Portofreiheiten im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet einerseits und den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen (den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen) andererseits ergeht besondere Verfügung.

Berlin, den 1. Januar 1868.

General⸗Post-Amt des Norddeutschen Bundes. von Philipsborn.

Anhang.

Bestimmungen über die Portofreiheiten im Verkehr des Norddeutschen Bundes mit Baden, Baiern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg.

A. Briefpostverkehr. 1.

Art. 26 der drei Post⸗ Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien , in den Gebieten der hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf 151% chlußpro. ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Die Portofreiheit bezieht sich nur auf

die Correspondenz der Betheiligten unter sich.

Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Hauses gleichgestellt. In Beziehung auf die Porto freiheit der Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen reprä sentirenden alleinstehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Special-Uebereinkünfte begründeten Verhältnissen.

2.

Ferner werden bis zum Gewicht von einem Pfund aus dem Großherzogthum Luxemburg 4 Pfund einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die Correspondenzen in reinen Staats⸗ dienst Angelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines andern, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt.

Die Corresondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig.