Sendungen von oder nach anderen als den vorgenannten Staaten werden insoweit, als dieselben innerhalb des Norddeutschen Postgebiets oder in einem Theil desselben nach Art. 1. bis 9. dieser Zusammenstellung Portofreiheit genießen würden, vom Norddeutschen Porto freigelassen, voraus⸗ gesetzt, daß sich letzteres von dem Gesammt⸗Porto als ein fester Betrag ausscheiden läßt. Eine Befreiung von Entrichtung des ausländischen Portos tritt nur dann ein, wenn solche Portofreiheit durch besondere Verträge zugesichert ist. D. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 11.
Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hinzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung porto⸗ pflichtig und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen werden.
Artikel 12.
Auch für portofreie Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden, soweit nicht wegen deren Erlaß besondere Ausnahmen bestehen:
1) diejenige Bestellgebühr, welche bei portopflichtigen Sendungen in Anwendung kommt;
2) die Insinuations⸗G ebühr für Schreiben mit Insinuations⸗Documenten;(rücksichtlich der von Preußischen Gerichten aufgegebenen portofreien Justizsachen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen);
3) die Procura⸗Gebühr für Vorschuß-Sendungen, ferner die Recommandations-⸗ und Rückschein-Gebühr. Doch bleiben diese Gebühren(zu 3.) bei Sendungen in reinen Staats⸗ oder Bundes-Dienstsachen(Art. 3.) und in Reichstags- Angelegenheiten(Art. 2.) außer Ansatz.
Artikel 13. a
Unter Geldsendungen im Sinn dieser Zusammenstellung sind auch die im Wege der Postanwei⸗ sung reglementsmäßig bewirkten, beziehungsweise nach Maßgabe von Art. 10 vertragsmäßig zulässigen Versendungen von Geldern zu verstehen.
Bei Postanweisungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen Dienststem⸗ pels hat der Absender in dem dazu bestimmten Vordruck links neben der Adresse seinen Namen und Amtscharakter zu vermerken; auch erfolgt an derselben Stelle die Beglaubigung des Portofreiheitsver⸗ merks, sofern dieselbe nach vorstehenden Bestimmungen(Art. 3, 6, 7, 8, 9, 10.) erforderlich ist. Beim Zahlungsverkehr der Postanstalten u ntereinander kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben.
Artikel 14. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist zu prüfen: Verschließung und sonstigen Einrichtung zur portofreien Be⸗
a) ob dieselbe, nach ihrer Bezeichnung, förderung geeignet ist.
Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in
dieser äußeren Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache ꝛc. beseitigen,
o ist die Sendung unver ögert abzusenden, jedoch auszutaxiren, und der Grund hiervon auf der Adresse 0 zog 5 J 5 0
zu bezeichnen, 8. B.„Beglaubigung fehlt“,„öffentliches Siegel fehlt“.
Es ist ferner zu prüfen:
b) ob dem Absender resp. Adressaten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die Sendung nach ihrem Gegenstand(als Brief-, Packet⸗, Geldsendung ꝛc.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist.
Diese Prüfung(zu b.) liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit berech⸗ tigte Behörde, Corporation, Gesellschaft ꝛc. ihren Sitz hat. Bei Sendungen, welche von einem mit Portofreiheit beliehenen Institut oder Verein W. abgesandt werden, hat daher die Postanstalt des Aufgabeorts die Prüfung vorzunehmen; bei Sendungen dagegen, welche an einen solchen Verein ꝛc. adressirt sind, die Postanstalt des Bestimmu ngsorts.
Ergeben sich bei dieser Prüfung Zu b.) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der por⸗ tofreien Bezeichnung, so ist die Sendung auszutaxiren und mit dem Vermerk„bis zur näheren Auswei⸗ sung über die Portofreiheit“ zu versehen.(Vergl. im Uebrigen Postdienst⸗Instruction Abschn. V, Abth. 1 F. 41, resp. Dienst⸗Instruction für Post⸗Expediteure, Abschnitt V, Abth. 1 F. 40). Damit die Behör⸗ den und das Publicum nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß die Austaxirung„bis zur näheren Ausweisung über die Portofreiheit“ nur von solchen Be— amten vorgenommen wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst und Kenntaiß der geltenden Vor⸗
schriften über die Portofreiheiten besitzen und außerdem mit den örtlichen und Personal⸗Verhältnissen aus⸗ reichend bekannt sind.
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