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ausgehenden Sendungen(soweit nicht die Versendung unter Streif oder Kreuzband unbedingt vorgeschrieben ist) mit dem Stiftungssiegel oder mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder offen oder unter Kreuz- oder Streifband zur Post geliefert werden, auch muß der Por⸗ tofreiheitsvermerk durch eigenhändige Beifügung des Namens eines der Orts⸗Postanstalt vor⸗ her namhaft gemachten Vereinsvorstehers oder Vereinsbeamten beglaubigt sein.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kommen auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets nicht zur Anwendung.(Vergl. Art. 17.)
5) Der Deutsche Eisenbahnverein genießt Portofreiheit für Correspondenz, Acten und Drucksachen bei ihrer Versendung zwischen den Directionen der durch den Verein verbundenen Eisenbahngesellschaften untereinander in Vereins angelegenheiten. Diese Sendungen müssen, um von den Postanstalten als portofrei anerkannt zu werden, mit dem Dienstsiegel oder Stempel verschlossen oder offen oder unter Kreuz- oder Streifband eingeliefert und mit dem Portofreiheitsvermerk als„Deutsche Eisenbahnvereins-Sache“ bezeichnet sein.
B. Portofreiheiten, welche nur in einzelnen Theilen des Norddeutschen
Postgebiets Geltung haben. Artikel 9. ö
Es bleiben einstweilen aufrecht erhalten:
1) die in einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Portofreiheiten für solche Sendungen in Staats dien st⸗Angelegenheiten, welche nach den Vorschriften von Art. 4. oder 5. dieser Zusammenstellung von der Portofreiheit im Umfang des Norddeutschen Postge— biets ausgeschlossen sein würden, weil sie sich entweder auf den gewerblichen Geschäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen oder ein Privatinteresse ganz oder theilweise betreffen. Hierhin gehören z. B. die Portofreiheiten in Bergwerks-Angelegenheiten, Steuersachen, Stempel-Angele— genheiten, Justizsachen ꝛc.
2) die Portofreiheiten staatlicher oder anderer öffentlicher Corporationen und Institute, namentlich der Kirchen, Schulen, Gemeinden, ferner die Portofreiheiten solcher milden Stiftun— gen oder Privatvereine, welche zwar nicht in Art. 7. und 8. aufgeführt sind, jedoch bisher Portofreiheit genossen haben, desgleichen die bestehenden persönlichen Portofreiheiten.
Die Portofreiheiten zu 1) und 2) erstrecken sich nicht auf das ganze Norddeutsche
Postgebiet, sondern bleiben auf denjenigen räumlichen und sachlichen Umfang be—
schränkt, für welchen sie bisher Geltung hatten. 5
Die nach Maßgabe dieses Artikels portofreien Sendungen sind, soweit nicht besondere Aus— nahmen bestehen, als solche von den Postanstalten nur dann anzuerkennen, wenn sie:
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel verschlossen oder offen oder unter Kreuz- oder
Streifband zur Post gegeben sind;
b) den Portofreiheitsvermerk als„Staats- ꝛc. Dienstsache“,„Kirchensache“,„Schulsache“, „Angelegenheit der N. N. Stiftung“ oder des„N. N. Vereins“ oder eine dem entsprechende Be— zeichnung enthalten;
e) durch eigenhändige Namensunterschrift des Absenders oder des mit der Absendung beauftragten und der Postanstalt namhaft gemachten Vertreters der absendenden Stelle unter dem Portofrei— heitsvermerk beglaubigt sind.
Als amtliches Siegel im Sinne dieses Artikels(zu a.) ist das Siegel der betreffenden Behörde, Anstalt, Kirche, Schule, Gemeinde, Stiftung, resp. des betreffenden Vereins, zu betrachten. Das Er— forderniß eines amtlichen Siegels fällt hinweg bei den persönlichen Portofreiheiten, ferner in den Fällen, in welchen der Absender ein unmittelbarer Staats- oder Bundesbeamter oder eine active Militär— person ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels befindet und dies auf der Adresse ausspricht.
Bei Sendungen, welche von einer Behörde oder einem die Stelle einer Behörde vertretenden ein— zelnen Beamten ausgehen, ist die Beglaubigung des Portofreiheitsvermerks(zu c.) nicht erforderlich. C. Sendungen von und nach dem Auslande.
Artikel 10.
Für die Portofreiheit von Sendungen nach oder von
a) Baden, Baiern oder Württemberg oder
b) Oesterreich oder
c) Luxemburg kommen die in den Artikeln 1. bis 9. dieser Zusammenstellung gegebenen Vorschriften ebenfalls soweit zur Anwendung, als das Porto für dergleichen Sendungen ausschließlich zur Norddeutschen Postkasse fließen würde. Im Uebrigen ist die Portofreiheit solcher Sendungen lediglich nach den im Anhang dieser Zusammenstellung abgedruckten Bestimmungen dieser drei Postverträge vom 23. November 1867 und der drei Schlußprotocolle vom selben Tage zu beurtheilen.
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