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Zu I. und II. darf jedes einzelne zur portofreien Versendung geeignete Packet das Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen; sonst ist das ganze Packet portopflichtig. III. Die Ar tillerie⸗Offtcler⸗Pensions⸗Zuschuß⸗Kasse zu Berlin für: 1) die Correspondenz zwischen der Vorsteherschaft dieser Kasse einerseits und den Artillerie-Bri— gaden, den einzelnen Mitgliedern und Pensionären andererseits: 2) die Pensions⸗Zuschußgelder bei ihrer Versendung an die Pensionäre, sofern die betreffenden Zuschüsse den Betheiligten nicht durch Anweisung auf andere geeignete Kassen übermacht
werden können. Die nach Inhalt dieses Artikels zu I., II. und III. portofreien Sendungen sind als solche
von den Postanstalten nur dann anzuerkennen, wenn sie: a) mit einem öffentlichen Siegel oder dem Anstaltssiegel verschlossen, oder, in Ermangelung eines Dienstsiegels zu III. Nr. 1) mit dem Namen und Charakter des Absenders bezeichnet, b) auf der Adreßseite mit dem Portofreiheitsverm erk versehen und c) durch Namensunterschrift des Absenders, resp. des Anstaltsvorstehers oder eines der Postanstalt des Aufgabeorts vorher namhaft gemachten Anstaltsbeamten unter dem Portofreiheitsvermerk
beglaubigt sind. Auf Fahrpostsendungen zwi deutschen Postgebiets andererseits finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Artikel 8. Folgende Vereine genießen bis auf Weiteres Portofreiheit innerhalb des Norddeutschen Postgebiets: 1) die Victoria⸗National⸗Invaliden⸗Stiftung für a) Correspondenz⸗, Geld- und Packetsendungen des Central⸗Comités zu Berlin, des geschäfts⸗ führenden Ausschusses zu Berlin, der Zweigvereine und der Stiftungs-Commissarien: a. untereinander oder. 8. im Verkehr mit Staats- oder Bundesbehörden oder J. an Privatpersonen; b) Geldbeiträge, welche von Privatpersonen an die zu a) genannten 2) der Vaterländische Frauenverein und und d 5 3) der Preußische Verein zur Pflege im Felde verwundeter und deren Zweigver⸗ und erkrankter Krieger a eine für a) Correspondenz⸗, Schriften- und Actensendungen in allgemeinen Angelegenheiten des Vereins unter Beschränkung des Gewichts der Packetsendungen auf 20 Pfund mit jeder abgehenden Post; b) Geldsendungen des Vereins und seiner Organe, soweit die Gelder den allgemeinen Zwecken des Vereins entsprechend verwendet werden sollen, ö e) Geldbeiträge, welche von Privatpersonen an den Verein oder seine Organe gesandt werden; 4) die Allgemeine Landesstiftung National-Dank für Veteranen in Berlin, und zwar deren Verwaltungsorgane: das Curatorium in Berlin, die Regierungsbezirks-Commissariate, die Kreis-Commissariate und die Local-Commissariate, für: a) Correspondenzen der Verwaltungsorgane untereinander oder mit Staats- oder Bundesbehörden;
b) Geldsendungen: a. der Hauptkasse zu Potsdam oder des Curatoriums an andere Verwaltungsorgane oder
an Veteranen, 8. der Verwaltungsorgane untereinander,* J. der Kreis-Commissariate an Veteranen, . an das Curatorium oder die Hauptkasse; e) die von Verwaltungsorganen abgesandten Streif⸗ oder Kreuzband-Sendungen mit gedruckten oder lithographirten Circularien oder Exemplaren des Stiftungsorgans„Der National-Dank“.
Mit Ausnahme der zu e) erwähnten Zeitschrift sind alle Sendungen, welche ein auf Erzielung von Gewinn gerichtetes Unternehmen betreffen, von der Portofreiheit zu 4) aus⸗ geschlossen.
Die einzelnen Zweigvereine resp. Stiftungs-Commissarien der zu 1), 2), 3) und 4) bezeichneten Hauptvereine, sowie die in Betreff der Zweigvereine resp. Commissariate eintre— tenden Veränderungen werden den betreffenden Ober⸗Post⸗Directionen durch die Vereinsvor⸗ stände mitgetheilt. f
Zur Anerkennung der Portofreiheit der zu 1) bis 4) bezeichneten Vereine durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen als„Angelegenheit! der Victoria-National⸗
schen Hohenzollern'schen Landen einerseits und anderen Theilen des Nord⸗ Anwendung.(Vergl. Art. 17.)
Stiftsorgane gesandt werden;
Invaliden⸗Stiftung“, resp.„des Vaterländischen Frauenvereins“,„des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger“, oder des„National-Danks für Ve⸗ teranen“, beziehungsweise als„Beiträge für die Victoria-National-Invaliden⸗ Stiftung“ c. bezeichnet sind. Ferner müssen die von einem der genannten Vereine oder seinen Organen
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